Nichtannahmebeschluss: Keine Anwendung des § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG bei Ausschluss aller Kammermitglieder und ihrer Stellvertreter aufgrund missbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers – hier: wiederholte Verfassungsbeschwerde in selber Sache und Strafanzeigen gegen Richterschaft bzw Gerichtsbedienstete – Auferlegung einer Missbrauchsgebühr