Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Rechtsschutzinteresse für weitere Beschwerde gem § 310 Abs 1 Nr 1 StPO auch gegen einen zwischenzeitlich gegenstandslos gewordenen Sitzungshaftbefehl (§ 230 Abs 2 StPO) gegeben – hier: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) – Gegenstandswertfestsetzung
Mittelbare Drittwirkung des Art 3 Abs 1 GG verlangt ggf sachlichen Grund für den Ausschluss einzelner Personen von einer der Allgemeinheit geöffneten Veranstaltung (hier: bundesweites Stadionverbot für Fussballfan) – Ausstrahlungswirkung des Gleichheitssatzes begründet zudem verfahrensrechtliche Anforderungen (Anhörung des Betroffenen sowie Begründung der Entscheidung) – Stadionverbot setzt keinen Nachweis einer Straftat voraus