Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG sowie iVm Art 20 Abs 3 GG durch Hinausschieben des Zeitpunktes der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung in einem sog. „Altfall“ nach § 67d Abs 3 S 1 StGB (vgl die Senatsentscheidung des BVerfG vom 04.05.2011, 2 BvR 2333/08) – Zur Auslegung des Merkmals der „psychischen Störung“ gem § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG als unbestimmtem Rechtsbegriff und eigenständiger Kategorie neben §§ 20, 21 StGB
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Annahme eines Hangs bei mehreren Vergewaltigungstaten innerhalb eines längeren Zeitraums; Anforderungen an die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
Strafverfahren wegen schwerer räuberischer Erpressung: Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen junge Straftäter und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei bestehender Polytoxikomanie und dissozialer Persönlichkeitsstörung