Strafrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB – Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt – kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch zwischenzeitliche fachgerichtliche Entscheidung bei erheblichem Grundrechtseingriff

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Strafrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB – Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt – kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses durch zwischenzeitliche fachgerichtliche Entscheidung bei erheblichem Grundrechtseingriff

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Medizinrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur grundrechtssichernden Bedeutung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) – hier: Verletzung des Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG durch unbegründete Versäumung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 Nr 2 StGB

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Familienrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Zur grundrechtssichernden Bedeutung der Verfahrensregelungen hinsichtlich der Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB) – hier: Verletzung der Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG durch wiederholte, grundlose Versäumung der Überprüfungsfrist (§ 67e Abs 2 Nr 2 StGB) sowie durch unzureichende richterliche Sachaufklärung bzgl der Fortdauerentscheidung

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Strafrecht

Nichtannahme einer mangels hinreichender Begründung unzulässigen und zudem offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerde – Missbrauchsgebühr iHv 50 Euro

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Medizinrecht

§ 8 Abs 2 S 2 des baden-württembergischen Landesgesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker (juris: UbrgG BW 1991), wonach der Untergebrachte diejenigen Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen zu dulden hat, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich sind, um die Krankheit zu untersuchen und zu behandeln, soweit die Untersuchung oder Behandlung nicht mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind, ist mit Art 2 Abs 2 S 1 iVm Artikel 19 Abs 4 GG unvereinbar und nichtig – zu den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abzuleitenden Anforderungen, denen ein zur medizinischen Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ermächtigendes Gesetz genügen muss- zu den bei der Anordnung von Zwangsbehandlungen zur Wahrung der Grundrechte notwendigen verfahrensrechtlichen Sicherungen

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Strafrecht

Reihenfolge der Vollstreckung: Beschwer durch Nichtanordnung des teilweisen Vorwegvollzugs einer Maßregel

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Strafrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs 3 S 1 StGB sowie § 2 Abs 6 StGB – Anforderungen für Entscheidung auf Grundlage der übergangsweise fortgeltenden Vorschriften nicht gewahrt

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