(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil VI R 45/13 – Außergewöhnliche Belastungen – keine Kürzung der anrechenbaren Einkünfte um Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung)
(Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG; direkte Vertretung i.S. des Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich ZK; Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer; Rechtsmissbrauch im Umsatzsteuerrecht)
Altersvorsorgezulage: Versäumung der Frist für die Erteilung der Einwilligung von Beamten in die Übermittlung von Besoldungsdaten – Begründung eines Antrags auf Wiedereinsetzung