Strafverfahren wegen versuchten Mordes: Fehlerhafte Strafzumessung durch Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot; strafschärfende Berücksichtigung der Grund- bzw. Anlasslosigkeit der Tat
Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe: Bewusstes Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen an einem willkürlich ausgewählten unbeteiligten Opfer
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung (Art 2 Abs 2 S 1 GG iVm Art 1 Abs 1 S 2 GG) durch Einstellung des Strafverfahrens bzgl Unfalls auf Segelschulschiff „Gorch Fock“