Überlanges Gerichtsverfahren – Entschädigungsklage – keine Begrenzung der Entschädigung auf den Streitwert im Ausgangsverfahren – Abweichung von der Entschädigungspauschale nur in atypischen Sonderfällen – keine geringere Bedeutung des Verfahrens bei fehlender Inanspruchnahme von einstweiligem Rechtsschutz – Hinweis auf verfahrensfördernde Umstände in der Verzögerungsrüge – Überlänge – Kalendermonat – sozialgerichtliches Verfahren
Überlanges Gerichtsverfahren – Entschädigungsklage – richterliche Vorbereitungs- und Bedenkzeit – Zwölfmonatsregel – Abweichung bei gerichtlicher Feststellung außergewöhnlicher Umstände – unangemessene Verfahrensdauer in der ersten Instanz – jahrelange Untätigkeit – deutliche Verkürzung der Frist in der Berufungsinstanz – Bedeutung des Ausgangsverfahrens bei Erfolglosigkeit der Klage – Zeitraum der Überlänge – Monat der Ladung zum Termin – keine Wiedergutmachung auf andere Weise bei struktureller Überlastung der Justiz – sozialgerichtliches Verfahren
Nichtzulassungsbeschwerde – überlanges Gerichtsverfahren – grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – keine Klärungsbedürftigkeit bei von anderen obersten Gerichtshöfen bereits geklärten Rechtsfragen – vorsorgliche Verzögerungsrüge vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG – Einlegung einer Individualbeschwerde vor dem EGMR keine Verzögerungsrüge – länderübergreifendes überlanges Gerichtsverfahren – unzulässige Klageerweiterung – sozialgerichtliches Verfahren
Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf – unabweisbarer laufender besonderer Bedarf – Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind – kein Getrenntleben der Ehegatten iS des Familienrechts – Rechtfertigung der Begründung und Aufrechterhaltung getrennter Wohnsitze
Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensfehler – Übergehen des Antrags auf Bewilligung eines Reisekostenvorschusses bei einem mittellosen und nicht rechtskundig vertretenen Kläger
(Versorgungsausgleich – Altersrente – Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person – Bestimmung der Leistungsbezugsdauer nach § 37 Abs 2 VersAusglG bei schuldbefreiender Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger)