Gesetzliche Unfallversicherung – Verletztenrente – Bewilligung nach einem niedrigeren Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als dem in der Bewilligungsentscheidung über eine Verletztenrente als vorläufige Entschädigung zugrunde gelegten Grad – Aufhebung der Entscheidung über die vorläufige Entschädigung – Dreijahresfrist – Bekanntgabe – formelle Wirksamkeit – späterer Eintritt der materiell-rechtlichen Wirkungen der Aufhebung unerheblich
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch zivilprozessuale Entscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist – zudem Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der Revision (§ 511 Abs 4 S 1 ZPO) trotz Entscheidung einer ungeklärten Rechtsfrage entgegen der einhelligen obergerichtlichen Rspr – hier: Bearbeitungsentgelte für Verbraucherdarlehen als AGB