(Zeitlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 – Bilanzberichtigung bei Land- und Forstwirten mit Wirtschaftsjahr 1. Juli bis 30. Juni – Stichtag für Bilanzberichtigung – Anwendungsregelung)
(Keine Beschwer durch einen Einkommensteuerbescheid, wenn der Streit um die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen im jeweiligen Veranlagungszeitraum keine steuerliche Auswirkung hat – Wirkung des § 35b GewStG)
Entnahme einer verpachteten landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Fläche – Kein Freibetrag für weichende Erben bei Übertragung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an alle erbberechtigten Kinder – Grundstück des Privatvermögens als gewillkürtes Betriebsvermögen – Eingeschränkter Antrag auf mündliche Verhandlung nach Gerichtsbescheid
Keine wirksame Strafbefreiungserklärung bei nur versuchter Hinterziehung – Zeitpunkt der Vollendung einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen – Grundsatz “in dubio pro reo” bei Anwendung des StraBEG