Absoluter Revisionsgrund im Strafverfahren: In Abwesenheit des aus der Hauptverhandlung entfernten Angeklagten während einer Zeugenvernehmung durchgeführte förmliche Augenscheinseinnahme
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 24.05.2013 VII B 163/12 – Verwertung von Vernehmungsprotokollen der Zollfahndung und Anhörungsvermerken eines Arbeitgebers – Übergehen eines Beweisantrags – Verhältnis von Besteuerungsverfahren und Strafverfahren – Müllverbrennungsanlage kein Zolllager)