Markenbeschwerdeverfahren – „02elf/02 (Gemeinschaftswortmarke)“ – Prüfung der Verwechslungsgefahr zu dem Zeichen „O2“ statt „02“ seitens der Markenstelle – unzureichend Berücksichtigung des Vorbringens der Widersprechenden – Verletzung des rechtlichen Gehörs – keine Sachentscheidung vor dem BPatG zur Vermeidung eines Instanzenverlustes – Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr