Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion – Tenorbegründung: teils Subsidiarität gegenüber nachgelagertem fachgerichtlichem Rechtsschutz, teils derzeit unzureichende Beschwerdebegründung
Ablehnung eines eA-Antrags bzgl der Ratifizierung des „Übereinkommens zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ – Unzulässigkeit vorbeugenden Rechtsschutzes bzw unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Bindung der Gerichte an (andere als die streitgegenständliche) Behördenentscheidung setzt Anordnung im maßgeblichen Fachrecht voraus – hier: Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in beamtenrechtlichem Konkurrentenstreit ohne vollumfängliche Nachprüfung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung verletzt Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 S 1 GG)
Stattgebender Kammerbeschluss: Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags (§ 172 StPO) verletzt bei nicht nachvollziehbarer Nichtberücksichtigung wesentlicher Aspekte der verfügbaren Beweismittel das Willkürverbot (Art 3 Abs 1 GG) – hier: Aufgabenverteilung zwischen HNO-Arzt und Anästhesist zu postoperativer Überwachung bei praxisambulanter Operation – Gegenstandswertfestsetzung
Ablehnung des Erlasses einer eA, gerichtete gegen ein infektionsschutzrechtliches Versammlungsverbot auf Grundlage der baden-württembergischen „Corona-Verordnung“ vom 17.03.2020 (juris: CoronaVV BW)
Ablehnung des Erlasses einer eA zur Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins wegen der Gefahr einer Corona-Infektion – Tenorbegründung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Rechtsschutz sowie unzureichende Antragsbegründung
Erfolgloser Antrag auf Erlass einer eA zur Außerkraftsetzung von § 68a Abs 5, §§ 303a bis 303f SGB V (juris: SGB 5) idF des Digitale-Versorgung-Gesetzes – Folgenabwägung – zwar gewichtige datenschutzrechtliche Bedenken – allerdings kein Nachteilseintritt unmittelbar durch Vollzug der angegriffenen Normen bzw kein irreversibler Nachteil
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bzgl gerichtlicher Umgangsregelung – Androhung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Beschwerdeerhebung zu demselben Gegenstand