IT- und Medienrecht

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweilige Untersagung der Auslieferung eines Rumänen nach Rumänien zur Strafverfolgung

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IT- und Medienrecht

Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der Auslieferung eines Russen an die Behörden der Russischen Föderation zur Strafverfolgung

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IT- und Medienrecht

Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien

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Europarecht

Nichtannahme einer mangels Wahrung der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde

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Strafrecht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 S 1 GG) durch unzureichende fachgerichtliche Sachaufklärung in einer maßregelvollzugsrechtlichen Sache, sowie durch Absehen von der Begründung der Rechtsbeschwerdeentscheidung (§ 119 Abs 3 StVollzG) trotz Abweichens der erstinstanzlichen Entscheidung von der Rspr des BVerfG

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Familienrecht

Nichtannahmebeschluss: Keine Grundrechtsverletzung durch Versagung einer Geldentschädigung trotz Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde des Beschwerdeführers infolge rechtswidriger Fesselung – Berücksichtigung der Eingriffsintensität bei Bestimmung von Art und Höhe des Ausgleichs

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Strafrecht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes verletzt bei unzureichender Folgenabwägung den Rechtsschutzanspruch der betroffenen Rechtssuchenden (Art 19 Abs 4 S 1 GG) – hier: Eilrechtsschutz gegen den Widerruf einer Zulassung zum Laufbahnaufstieg bei bloßem Verdacht mangelnder Eignung

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Arbeitsrecht

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen (Wissenschaftsfreiheit, Art 5 Abs 3 S 1 GG; Grundsatz der Bestenauslese, Art 33 Abs 2 GG) an die Besetzung der Leitung einer staatlichen Hochschule – hier: Verfassungsbeschwerden gegen die Besetzung des Posten des Vizepräsidenten einer staatlichen Hochschule (Duale Hochschule Baden-Württemberg) teils bereits unzulässig, iÜ unbegründet

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