(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 – Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig)
(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 – Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig)
(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 – Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig)
(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27. Juni 2017 V B 162/16 – Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten sind ungeachtet der Anrechenbarkeit der Umsatzsteuer auf die Spielbankenabgabe umsatzsteuerpflichtig)
Nichtannahmebeschluss: Schuldhafte Fristversäumung auch bei Unkenntnis über Umfang der innerhalb der Begründungsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG vorzulegenden Unterlagen – hier: Vorlage von zum Verständnis des angegriffenen Beschlusses unabdingbaren Unterlagen erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG – zudem unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Abschiebung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft nach Polen – Umfang fachgerichtlicher Aufklärungspflichten bei Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung und behaupteter politischer Verfolgung im Zielstaat, wenn Betroffener über einen sicheren Drittstaat iSv Art 16a Abs 2 S 1 GG eingereist ist – Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) nicht ausgeschlossen – Folgenabwägung
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität – Hinweis auf Möglichkeit der Verhängung einer Missbrauchsgebühr bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines eA-Antrags
Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) durch Nichtzulassung der zivilprozessualen Berufung trotz Vorliegens der Voraussetzungen für Grundsatz- sowie für Divergenzzulassung (hier: bzgl der Beweislastverteilung bei Abtretung einer nicht beglichenen Forderung eines Unfallsachverständigen, sowie zur Anwendung der Bestimmungen des JVEG als Orientierungshilfe bei der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten gem § 287 ZPO) – Annahme jedoch nach höchstrichterlicher Klärung nicht mehr angezeigt