Nichtannahme einer gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 09.11.2016 „über die Verlängerung und Erweiterung des Syrien-Einsatzes der Bundeswehr“ gerichteten, unzulässigen Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung – Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche (teilweise Wiederholung des ebenfalls offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs im Verfahren 2 BvR 865/17) in ursprünglicher Kammerbesetzung
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unbegründete Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e Abs 2 StGB um ca 10 Monate hinsichtlich einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG und Art 104 Abs 1 GG
Ablehnung des Erlasses einer eA: Vorliegen eines schweren Nachteils nicht hinreichend substantiiert dargelegt – hier: Vollstreckung eines zur Durchsetzung einer Unterlassungspflicht dienenden Ordnungsgeldbeschlusses – unzureichende Darlegung der Existenzbedrohung durch Ordnungsgeld iHv 10.000 Euro sowie der Unzumutbarkeit, den Unterlassenstitel einstweilen zu befolgen
Nichtannahme einer unzulässigen Urteilsverfassungsbeschwerde – Verwerfung eines Befangenheitsantrags – abgelehnte Richter bei Entscheidung über offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Versammlungsrechtliche Entscheidung über Duldung des sogenannten G20-Protestcamps geboten – Frage der Einbeziehung von Infrastruktureinrichtungen in Schutzbereich des Versammlungsrechts ungeklärt und im Eilverfahren nicht klärbar – Folgenabwägung führt zu Anwendung des Versammlungsrechts auf gesamtes Protestcamp, wobei Versammlungsbehörde zum Schutz des Campstandortes (öffentliche Grünfläche in Stadtpark) Auflagen festlegen oder dem Camp anderen Standort zuweisen kann – zudem Möglichkeit der Untersagung von lediglich der Beherbergung dienenden Einrichtungen
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit des isolierten eA-Antrags bei mangelnder Darlegung der Zulässigkeit einer noch zu erhebenden normunmittelbaren Verfassungsbeschwerde (hier: gegen das „Gesetz zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises“) – Beschwerdebefugnis nicht dargelegt
Ablehnung des Erlasses einer unmittelbar gegen das 61. Grundgesetzänderungsgesetz („Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes „) gerichteten eA – mangelnde Beschwerdebefugnis für normunmittelbare Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen in Hessen – lediglich zeitlich und örtlich beschränkter Eingriff in Rechtspositionen der Referendarin überwiegt im Rahmen der Folgenabwägung nicht gegenüber potentiellen Beeinträchtigungen der staatlichen Neutralitätspflicht sowie der negativen Glaubensfreiheit der Prozessbeteiligten