Vertragsarzt – Zulassung für zwei Fachgebiete (hier: Frauenheilkunde und Anästhesiologie) begründet insgesamt nur einen Versorgungsauftrag – Verzicht auf Zulassung für eines der Fachgebiete erfasst den vollen Versorgungsauftrag – Ende der Zulassung als Vertragsarzt insgesamt