Nichtannahmebeschluss: vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehende Unternehmen sind nicht grundrechtsfähig (Art 19 Abs 3 GG) und damit nicht beschwerdefähig iSd § 90 Abs 1 BVerfGG – hier: mangelnde Beschwerdefähigkeit zweier vollständig in kommunaler Hand befindlicher Energieunternehmen – zudem teilweise Verfristung der Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG)
Revision des Nebenklägers: Begründungsanforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; Sicherstellung der Fristwahrung vor Rückgabe des Empfangsbekenntnisses durch den Nebenklägervertreter; notwendige Begründung einer Abweichung von der Vollstreckungsreihenfolge
Krankenversicherung – keine Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR, wenn unmittelbar vorher Versicherungspflicht aus anderen Gründen bestand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax; Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers bei Geltendmachung der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht