Markenbeschwerdeverfahren – „GRiPiN (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)/Doregrippin“ – teilweise Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – zur Prägung durch einen Markenbestandteil – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung – keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne
Schutz eines Unternehmenskennzeichens: Widersprüchlichkeit eines Unterlassungsantrags; Untersagung der Nutzung eines Firmenbestandteils; Beweiswürdigung bei Änderung des Vorbringens einer Partei; Anwendbarkeit der allgemeinen Grundsätze über die Verwirkung – ConText