Markenbeschwerdeverfahren – „KNUT – DER EISBÄR/Knud“ – zur Geltendmachung von Ansprüchen aus gewerblichen Schutzrechten durch Dritte – Erfordernis des eigenen schutzwürdigen Interesses – zur gewillkürten Verfahrensstandschaft – zur rechtserhaltenden Benutzung – keine Glaubhaftmachung der Benutzung der Marke – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung