Bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften stellt sich regelmäßig die Frage, wie der Wert des zugewendeten Betriebsvermögens für Zwecke der Schenkungsteuer korrekt ermittelt wird. Maßgebend ist hierfür das gesetzliche Bewertungsschema nach Paragraph 97 Absatz 1a des Bewertungsgesetzes. Dieses sieht eine mehrstufige Ermittlung vor: Zunächst wird der Gesamtwert des Gesellschaftsvermögens ermittelt und anschließend den Gesellschaftern zugerechnet. Hierbei werden Kapitalkonten vorab berücksichtigt und verbleibende Werte nach dem Gewinnverteilungsschlüssel verteilt. Zuzüglich erfolgt die gesonderte Bewertung des Sonderbetriebsvermögens.
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Im konkret vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall übertrag ein alleiniger Kommanditist im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Teile seines Festkapitals sowie eine erhebliche Darlehensforderung gegen die Kommanditgesellschaft auf seinen Neffen. Der Gesellschafter hatte seine Einlage vollständig erbracht und war laut Gesellschaftsvertrag nicht zu Nachschüssen verpflichtet. Auf den übertragenen Anteil entfiel rechnerisch ein negativer Wert des Gesamthandsvermögens. Das zuständige Finanzamt setzte den Wert des Anteils am Gesamthandsvermögen jedoch mit null Euro an und berücksichtigte ausschließlich das Sonderbetriebsvermögen in Form der Darlehensforderung. Die Finanzverwaltung argumentierte, dass ein negativer Wert wegen der fehlenden Haftungs- und Nachschusspflicht des Kommanditisten unberücksichtigt bleiben müsse. Das Finanzgericht bestätigte diese Praxis zunächst.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung der ersten Instanz auf und widersprach der Rechtsauffassung der Finanzbehörden. Die Richter stellten klar, dass das gesetzliche Bewertungsschema des Bewertungsgesetzes wortgetreu und ohne einschränkende Unterscheidungen anzuwenden ist. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob ein ermittelter Anteilswert positiv oder negativ ausfällt oder ob zivilrechtlich eine Verpflichtung zur Verlustdeckung besteht.
Gründe für die vollständige Berücksichtigung
Zur Begründung verwies das Gericht insbesondere auf den ausdrücklichen Vereinfachungszweck der gesetzlichen Regelung. Die Vorschrift soll eine praktikable, typisierte und rechtssichere Bewertung von Personengesellschaftsanteilen gewährleisten. Eine pauschale Ausklammerung negativer Wertbestandteile würde zu systematischen Inkonsistenzen führen, da die Summe der Einzelwerte im Ergebnis höher liegen könnte als der Gesamtwert des Betriebsvermögens.
Folgende Punkte sind für das Verständnis des Urteils zentral:
- Das Bewertungsschema gilt unabhängig vom Bestehen einer Nachschusspflicht.
- Ein negativer Anteil am Gesamthandsvermögen reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Sonderbetriebsvermögen und Gesamthandsvermögen bilden zusammen den Gesamtwert des Anteils.
Folgen für die steuerberaterische Praxis
Die Entscheidung besitzt erhebliche Bedeutung für die Gestaltung von Unternehmensnachfolgen. Wurde ein Kommanditanteil zusammen mit wertvollem Sonderbetriebsvermögen übertragen, kann das Vorliegen eines negativen Kapitalkontos die steuerliche Belastung spürbar senken. Steuerpflichtige erhalten durch die Klarstellung Rechtssicherheit bei der Anwendung des Bewertungsgesetzes.
Ein Newsbeitrag der Redaktion


