Der Bundesgerichtshof hat sich in einer aktuellen Entscheidung gründlich mit den rechtlichen Grenzen der Strafzumessung auseinandergesetzt. Im Mittelpunkt stand die Frage, inwieweit das Verhalten eines Angeklagten während der Hauptverhandlung negativ in das Urteil einfließen darf. Das höchste deutsche Strafgericht stellte dabei klar, dass die Äußerung eines Angeklagten, Zeugen würden Unwahrheiten verbreiten, nicht ohne eine differenzierte rechtliche Begründung strafverschärfend berücksichtigt werden darf.
Ausgangslage und Entscheidung der Vorinstanz
In dem zugrunde liegenden Verfahren wurde ein Mann wegen Sexualstraftaten von einem Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Im Rahmen seiner Verteidigung hatte der Beschuldigte behauptet, dass die gegen ihn aussagenden Zeuginnen die Unwahrheit sagten und ihn bewusst fälschlicherweise belasten würden. Das erkennende Landgericht bewertete dieses Vorbringen des Angeklagten ausdrücklich als strafverschärfenden Umstand bei der Bemessung der konkreten Strafe.
Gegen diese rechtliche Bewertung wandte sich die Revision des Verurteilten vor dem Bundesgerichtshof. Die Richter der Karlsruher Instanz hoben den Strafausspruch auf, soweit er auf dieser Begründung beruhte. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs reicht das bloße Bestreiten der Tat und das damit verbundene Vorwerfen einer Falschaussage nicht aus, um dem Angeklagten dies nachteilig bei der Strafzumessung anzulasten.
Grenzen des zulässigen Verteidigungsverhaltens
Das deutsche Strafprozessrecht räumt jedem Beschuldigten ein umfassendes Recht zur Verteidigung ein. Dazu gehört grundsätzlich auch die Möglichkeit, die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen infrage zu stellen oder den Zeugen vorzuwerfen, nicht die Wahrheit zu sagen. Eine Strafverschärfung kommt in solchen Fällen nur unter sehr engen und außergewöhnlichen Voraussetzungen in Betracht.
Ein negatives Berücksichtigen im Urteil ist lediglich dann rechtmäßig, wenn das Verteidigungsverhalten eine prozessuale Übertreibung darstellt, die weit über das berechtigte Interesse an einer wirksamen Verteidigung hinausgeht. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine wahrheitswidrige Anschuldigung gezielt und ohne jeden sachlichen Anhaltspunkt erhoben wird, um Personen herabzuwürdigen oder das Verfahren sachfremd zu verzögern. Eine pauschale Ablehnung von Zeugenaussagen erfüllt diese strengen Kriterien jedoch in der Regel nicht.
Wichtige Aspekte der BGH-Entscheidung
- Das Recht auf eine wirksame Verteidigung erlaubt das Bestreiten von Zeugenaussagen.
- Lügenvorwürfe dürfen nur bei gesonderter Begründung strafverschärfend wirken.
- Landgerichte müssen die konkreten Umstände des Verteidigungsverhaltens genau prüfen.
- Eine pauschale Abwertung des Vorbringens verletzt die Rechte des Angeklagten.
Folgen für die richterliche Strafzumessung
Das Urteil verdeutlicht erneut die strengen Anforderungen an die Begründung von Gerichtsentscheidungen im Strafrecht. Die Tatrichter sind verpflichtet, jedes strafschärfende Merkmal im Detail darzulegen und rechtlich einwandfrei abzuwägen. Wenn Verteidigungsrechte beschnitten werden, indem zulässiges Bestreiten zur Straferhöhung führt, liegt ein reversibler Rechtsfehler vor. Die Sache muss daher hinsichtlich der Strafzumessung neu verhandelt werden.
Für die Rechtspraxis bedeutet dieser Beschluss eine wichtige Festigung der Angeklagtenrechte in der Hauptverhandlung. Gerichte dürfen prozessuales Verhalten nicht als Ausdruck von Uneinsichtigkeit werten, solange es sich im Rahmen der Rechtsverfolgung bewegt. Erst bei einer offensichtlichen Entgleisung der Verteidigungsführung ist eine Berücksichtigung zuungunsten des Täters zulässig.
Ein Newsbeitrag der Redaktion (CB)


