Ein Wechsel des Arbeitsplatzes findet in den seltensten Fällen exakt zum Jahreswechsel statt. Tritt eine Arbeitskraft im Laufe eines Kalenderjahres eine neue Stelle an, stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit den verbleibenden Urlaubstagen umzugehen ist. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) liefert hierfür klare Vorgaben, um eine gerechte Aufteilung zwischen dem bisherigen und dem neuen Arbeitgeber zu gewährleisten und gleichzeitig Doppelansprüche auszuschließen.
Die Bedeutung des Austrittsdatums
Für die genaue Berechnung des Urlaubsanspruchs ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem alten Arbeitsverhältnis der entscheidende Faktor. Das Gesetz unterscheidet grundlegend zwischen einem Wechsel in der ersten und einem Wechsel in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres. Als zeitliche Trennlinie gilt hierbei der 30. Juni eines Jahres. Zudem spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine wesentliche Rolle, da der volle Urlaubsanspruch erst nach einer sechsmonatigen Wartezeit entsteht.
Wechsel bis zum 30. Juni
Scheidet eine beschäftigte Person in der ersten Jahreshälfte aus dem Unternehmen aus, besteht gemäß § 5 BUrlG ein Anspruch auf Teilurlaub. In diesem Fall wird der Jahresurlaub anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses steht der Arbeitskraft ein Zwölftel des vereinbarten Jahresurlaubs zu. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind dabei auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der restliche Urlaubsanspruch für das verbleibende Jahr muss dann beim neuen Arbeitgeber neu erworben werden, basierend auf den dort vertraglich vereinbarten Konditionen.
Wechsel ab dem 1. Juli
Erfolgt der Austritt in der zweiten Jahreshälfte, also ab dem 1. Juli, und bestand das Arbeitsverhältnis im alten Betrieb bereits seit mindestens sechs Monaten, verhält es sich anders. In dieser Konstellation hat die betroffene Person beim alten Arbeitgeber bereits den vollen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch erworben. Dieser beträgt bei einer Fünftagewoche gesetzlich 20 Arbeitstage. Vertragliche Zusatzurlaube können jedoch abweichenden Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag unterliegen, die für den Fall des Ausscheidens eine zeitanteilige Kürzung vorsehen. Es ist daher ratsam, die entsprechenden Klauseln im Arbeitsvertrag genau zu prüfen.
Ausschluss von Doppelansprüchen
Um zu verhindern, dass Beschäftigte im Jahr des Arbeitgeberwechsels insgesamt mehr Urlaub erhalten, als ihnen gesetzlich oder vertraglich zusteht, greift § 6 BUrlG. Dieser Paragraph schließt Doppelansprüche explizit aus. Der neue Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Urlaub zu gewähren, der bereits vom vorherigen Arbeitgeber gewährt oder finanziell abgegolten wurde.
Als Nachweis dient hierzu die sogenannte Urlaubsbescheinigung. Der frühere Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, diese Bescheinigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen. Aus dem Dokument muss hervorgehen, wie viele Urlaubstage im laufenden Kalenderjahr bereits genommen oder finanziell abgegolten wurden. Der neue Arbeitgeber kann die Vorlage dieser Bescheinigung verlangen, bevor er Urlaubstage für das restliche Jahr bewilligt und plant.
Quelle: https://www.haufe.de/recht/arbeits-sozialrecht/urlaubsanspruch-bei-arbeitgeberwechsel-im-jahr_218_697652.html


