Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat zur Ermittlung der erforderlichen Kosten für die Beseitigung von Fahrbahnverschmutzungen auf Bundesstraßen Stellung genommen. Im konkreten Fall ging die Bundesrepublik Deutschland gegen einen Haftpflichtversicherer vor, der die Kosten zur Beseitigung einer Ölspur ersetzen sollte. Dabei hielt der zuständige Senat fest, dass der Bundesrepublik auch dann ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn die örtlich und sachlich zuständige Fachbehörde die Verschmutzung beseitigt. Hinsichtlich der Schadenshöhe verwiesen die höchsten Zivilrichter maßgeblich auf das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kodifizierte Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind nur die Kosten zu erstatten, die aus Sicht eines objektiven, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Rolle des Geschädigten zur Schadensbeseitigung zweckmäßig und erforderlich scheinen, so das Gericht.
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014, Az. VI ZR 138/14
Woher kommen Fahrbahnverschmutzungen auf Bundesstraßen?
Fahrbahnverschmutzungen auf Bundesstraßen können aus verschiedenen Quellen stammen:
- Landwirtschaft: Schmutz oder Schlamm von Traktoren und landwirtschaftlichen Maschinen.
- Lkw-Verkehr: Sand, Kies oder andere lose Ladungen, die von Lastwagen herunterfallen.
- Baustellen: Dreck oder Materialien von Baustellenfahrzeugen, die auf die Straße gelangen.
- Unfälle: Öl, Benzin oder andere Flüssigkeiten, die bei Verkehrsunfällen auslaufen.
- Witterung: Blätter, Schnee oder Eis, die durch Wind oder Niederschläge auf die Straße gelangen.
Diese Verschmutzungen können die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und erfordern regelmäßige Reinigung.
PDF Download