Grundsätzlich hat jeder Wald in Deutschland einen Besitzer. Dies kann beispielsweise eine Privatperson, die Kirche, eine Gemeinde oder Kommune oder Stadt oder Bund oder das Bundesland sein. Daher ist genau genommen alles im Wald das Eigentum des Besitzers, und dieser kann darüber entscheiden, was mit seinem Eigentum passiert. Ohne Erlaubnis ist daher die Mitnahme jedes Steins, Astes oder Pflanze verboten. Doch es gibt auch Ausnahmen.
Die “Handstraußregel”
Laut Bundesnaturschutzgesetz, § 39 Absatz 3, auch “Handstraußregel” genannt, darf jeder, “…wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.“
Das bedeutet im Falle von beispielsweise Blumen und Gräsern, dass man in etwa die Menge eines Straußes zu persönlichen Zwecken mitnehmen darf. Auch Kastanien oder Tannenzapfen dürfen in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf gesammelt und mit nachhause genommen werden.
Auch Pilze oder Beeren darf man für den persönlichen Bedarf im Wald sammeln. Hier sollte man aber ein bis zwei Kilogramm pro Person und Tag nicht überschreiten.
Für all diese Fälle ist auch auf die Worte “persönlicher Bedarf” zu achten. Dies meint, dass es sich hierbei um den privaten Gebrauch handelt. Wer in großen Mengen oder für gewerbliche Zwecke Pilze oder Blumen sammeln möchte, benötigt eine Genehmigung.
Forstlich angebaute Pflanzen
Die Handstraußregel bezieht sich nur auf wild lebende Pflanzen. Dies bedeutet, dass alle forstlich angebauten Pflanzen nicht unter diese Regelung fallen und man von ihnen nichts mitnehmen darf. So ist es nicht erlaubt Setzlinge oder Bäume aus dem Wald mitzunehmen.
Holz
Was für noch lebende Bäume gilt, gilt grundsätzlich auch für Holz. So ist es weder erlaubt, Äste von Bäumen abzutrennen noch Äste und Baumstämme aus dem Wald mitzunehmen. Die einzige Ausnahme hier bildet das sogenannte “Leseholz”. Dies meint kleine Äste und Reisig, das von selbst von den Bäumen heruntergefallen ist. Dies kann man in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch mit nachhause nehmen. Wer in größeren Mengen Holz sammeln möchte, benötigt einen Holzsammelschein.
Pflanzen unter Naturschutz
Auch wenn durch die Handstraußregel viele wilde Pflanzen und Kräuter im Wald gesammelt werden dürfen, so ist die Mitnahme von Pflanzen, die unter Naturschutz stehen, immer verboten. Dazu zählen beispielsweise bestimmte Moosarten oder die Stechpalme. In ausgewiesenen Naturschutzgebieten dürfen überhaupt keine Pflanzen, Kräuter oder Beeren mitgenommen werden.
Tiere
Auch Tiere, egal ob lebendig oder tot dürfen nicht aus dem Wald mitgenommen werden. Dies gilt ebenfalls für deren Nester, Eier, Federn oder Geweihstangen.