Rückwärtsfahren in der Einbahnstraße ist verboten

Wer in der Einbahnstraße rückwärts fährt, verstößt nicht nur gegen StVO, sondern es besteht auch eine erhöhte Unfallgefahr.

Einbahnstraße

Die StVO verbietet es ausdrücklich in einer Einbahnstraße entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Doch was ist, wenn Sie nur ein bisschen zurückfahren bräuchten, um einen Parkplatz zu erreichen? Auch das ist verboten und kann bei einem Unfall teuer werden. In einem Fall, den das OLG Düsseldorf verhandelte, fuhr ein PKW-Fahrer in einer Einbahnstraße rückwärts und rammte dabei ein ausparkendes Taxi. In erster Instanz wurde sein Verschulden mit 60 Prozent eingestuft und das des Taxifahrers mit 40 Prozent. Da der Taxifahrer kein Mitverschulden von seiner Seite sah, ging er in Berufung. Das OLG Düsseldorf entschied im Folgeverfahren in seinem Sinne.

Nach dem Ermessen des OLG Düssendorf hätte der Unfall nie passieren können, wenn der PKW in die vorgeschriebene Fahrtrichtung gefahren wäre. Der Taxifahrer hätte nicht mit einem entgegenkommenden Auto rechnen können. Auch seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sei er durch seinen Bremsvorgang nachgekommen. Wer also in einer Einbahnstraße rückwärts fährt, muss damit rechnen, dass dem Unfallgegner keine Mitschuld zugesprochen wird. Und das wird teuer.

OLG Düsseldorf, Beschluss vm 27. Oktober 2017, Az. I-1 U 133/16.

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