Als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren wird man von der Polizei zur Vernehmung geladen. Allerdings besteht keine Verpflichtung seitens des Beschuldigten der Vorladung zu folgen. Beachten Sie, dass dies nur für die Vorladung bei der Polizei gilt! Bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts MÜSSEN Sie erscheinen, auch hier steht Ihnen aber das Schweigerecht zu.