Strafrecht

1 Ws 36/22

Aktenzeichen  1 Ws 36/22

Datum:
29.3.2022
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG Zweibrücken 1. Strafsenat
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:POLGZWE:2022:0329.1WS36.22.00
Spruchkörper:
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Leitsatz

Ein Hochschullehrer, der nicht zugleich Rechtsanwalt ist, ist gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO zur Stellung eines Klageerzwingungsantrages nicht befugt.

Verfahrensgang

vorgehend Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Zweibrücken, 2. Februar 2022, 2 Zs 23/22

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.02.2022 der Beschwerde des Antragstellers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) vom 06.12.2021 keine Folge gegeben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erweist sich als unzulässig, weil er den Anforderungen des Gesetzes nicht genügt.
1. Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO muss der Antrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Im vorliegenden Fall stammt der Antrag von einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit der Befähigung zum Richteramt. Der Rechtslehrer steht nicht generell einem Rechtsanwalt gleich. § 138 Abs. 1 StPO bestimmt lediglich, dass Rechtslehrer zu Verteidigern gewählt werden können. Der Verfahrensvertreter des Antragstellers im Klageerzwingungsverfahren ist kein Verteidiger. Der Auffassung, dass der genannten Vorschrift der Rechtsgedanke zu entnehmen sei, der Rechtslehrer stehe in der Strafprozessordnung generell dem Rechtsanwalt gleich, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dem Verfahrensvertreter ist zwar zuzustimmen, dass eine teleologische Auslegung von § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO für die Zulassung von Rechtslehrern als Vertreter des Antragstellers spricht; schließlich verfügen sie über eine dem Rechtsanwalt entsprechende Qualifikation, und ihre Stellung ist leicht verifizierbar (Kudlich, JA 2021, 779, 781). § 138 Abs. 1 StPO bezieht sich aber, wie sowohl ihr Wortlaut als auch der Regelungszusammenhang im Elften Abschnitt des Ersten Buches der StPO zeigt, ausschließlich auf den Verteidiger. § 366 Abs. 2 StPO zeigt überdies, dass die Strafprozessordnung, soweit sie den Kreis der Verfahrensvertreter über Rechtsanwälte hinaus ausdehnen will, dies durch Verwendung des Begriffs des Verteidigers, mithin durch eine in eine Umschreibung gekleidete Verweisung auf § 138 Abs. 1 StPO tut. Auch § 138 Abs. 3 StPO kann nicht auf das Klageerzwingungsverfahren angewendet werden (so Ladiges JR 2022, 87 ff.; auch Jahn, Löwe-Rosenberg, StPO § 138, Rn. 65); diese Vorschrift geht zwar über den Bereich der Verteidigung hinaus, benennt aber ausdrücklich andere Fälle, die sich alle dadurch auszeichnen, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Dazu passt auch die Begründung für die Einführung der Vorschrift: Die Befugnisse der Opfer von Straftaten und der Zeugen sollten bei der Wahl eines Beistands an die der Beschuldigten bei der Wahl eines Verteidigers angeglichen werden und ihre Wahlmöglichkeiten in sachgerechter Weise erweitert werden (BT-Drucks. 16/12098, S. 20). § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO postuliert einen Anwaltszwang für ein Verfahren, in dem der Antragsteller gerade nicht mit dem Beschuldigten, sondern den Ermittlungsbehörden konfrontiert ist. Dieser Gesichtspunkt verbietet nach Auffassung des Senats die entsprechende Anwendung von § 138 Abs. 3 StPO auf das Klageerzwingungsverfahren. Zur Stellung eines Klageerzwingungsantrags ist mithin auch nach Einführung der genannten Vorschrift nach dem eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 StPO ausschließlich der Rechtsanwalt befugt (OLG Bamberg, Beschluss vom 08.06.2021, 1 Ws 290/21, juris; Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO <6. Aufl.> § 172 Rn. 19; SK/Wohlers StPO 5. Aufl. § 172 Rn. 57; Kudlich a. a. O.).
2. Auch inhaltlich erfüllt der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht die gesetzlichen Anforderungen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, angeben. Aus der danach gebotenen Sachdarstellung muss sich auch – wenigstens in groben Zügen – auch der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. (OLG Bamberg, Beschluss vom 8. März 2012, 3 Ws 4/12, Rn. 2, juris). Dazu gehören die Angaben, die es dem Oberlandesgericht ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zuverlässig zu überprüfen (OLG Bamberg a. a. O.). Hinsichtlich der Einhaltung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO gilt dies auch dann, wenn die Generalstaatsanwaltschaft bei ihrer Beschwerdeentscheidung die Verfristung übersehen oder übergangen hat; denn der Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist nur dann eröffnet, wenn die Fristversäumung unverschuldet war und dem Antragsteller deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird (KG Berlin, Beschluss vom 10. November 2015, 3 Ws 509/15, Rn. 6, zit. nach juris). Diese Anforderung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (Bundesverfassungsgericht, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 14. Januar 2005, 2 BvR 1486/04, Rn. 14; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15. Dezember 2005, 2 BvR 205/05, Rn. 10; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 27. April 2006, Rn. 3; alle juris).
Die Antragsbegründung enthält keine Angaben dazu, wann die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Ermittlungsverfahrens verfügt hat, wann die Mitteilung darüber den Antragsteller bzw. seinen Verfahrensvertreter erreicht hat und wann Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung eingelegt worden ist. Den Anlagen zur Antragsschrift lässt sich entnehmen, dass die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Verfahrenseinstellung an den Verfahrensvertreter das Datum des 06.12.2021 trägt. Dem ebenfalls Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass die Beschwerde mit Schreiben vom 29.12.2021 eingelegt worden ist. Die Einhaltung der Beschwerdefrist, die gem. § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO zwei Wochen beträgt, ist damit nicht dargetan. Dass die Einstellungsmitteilung vom 06.12.2021 dem Verfahrensvertreter erst am 15.12.2021 zugegangen ist, ist nicht selbstverständlich. Dass sich der Zeitpunkt des Zugangs der Akte entnehmen lässt, reicht nicht aus.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung unzulässiger Klageerzwingungsanträge Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.


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