Aktenzeichen 4 StR 620/09
§ 136a StPO
§ 202 StPO
§ 212 StPO
§ 243 Abs 4 StPO
§ 273 Abs 1a StPO
§ 344 Abs 2 S 2 StPO
Verfahrensgang
vorgehend LG Essen, 14. September 2009, Az: 25 KLs 25/09 – 12 Js 811/09, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. September 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der auf die Verletzung des § 136 a StPO gestützten Rüge, mit der der Angeklagte hinsichtlich seines in der Hauptverhandlung abgelegten umfassenden Geständnisses ein Verwertungsverbot mit der Behauptung geltend macht, das Gericht habe ihn mit unzulässigem Druck zu dem Geständnis veranlasst, bemerkt der Senat in Ergänzung der Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Januar 2010:
Das Vorbringen der Revision genügt auch deshalb nicht den Anforderungen an eine nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Verfahrensrüge, weil der Beschwerdeführer die näheren Umstände des Verständigungsgesprächs, das während einer Verhandlungspause stattgefunden haben soll, nicht mitteilt. So fehlt insbesondere bereits die Angabe, wer von den Verfahrensbeteiligten an dem “Verständigungsgespräch” teilgenommen hat und auf wessen konkrete Äußerung(en) sich das Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht, “das Gericht” habe ihm über seinen damaligen Verteidiger die – beanstandeten – “in Aussicht gestellten” Rechtsfolgen mit und ohne Geständnis “vortragen” lassen. Ohne diese Angaben ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob von Seiten “des Gerichts” unzulässiger Druck auf den Angeklagten ausgeübt worden ist.
Gegen die Zulässigkeit der Rüge bestehen auch deshalb Bedenken, weil das Protokoll über die Hauptverhandlung zu den von der Revision beanstandeten Verfahrensvorgängen schweigt, obwohl nach § 273 Abs. 1 a i.V.m § 212 i.V.m. § 202 i.V.m. § 243 Abs. 4 StPO i.d.F. des mit Wirkung vom 4. August 2009 in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2353), das mithin im Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 4. September 2009 bereits zu beachten war, das Verfahren der Verständigung und deren Inhalt ausdrücklich der Protokollierungspflicht unterworfen wurde. Der Gesetzgeber bezweckte damit sicherzustellen, dass zum einen die vom Gericht im Zusammenhang mit einer Verständigung zu beachtenden Förmlichkeiten auch wirklich beachtet werden, zum anderen aber, dass insbesondere im Revisionsverfahren die erforderliche Kontrolle der Verständigung im Strafverfahren möglich ist und das tatsächliche prozessuale Geschehen “mit höchstmöglicher Gewissheit und auch in der Revision überprüfbar” erfasst wird (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks. 16/12310 S. 15; dazu ausführlich Niemöller in Niemöller/Schlothauer/Weider, Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, S. 136 ff.). Zwar kann grundsätzlich auch bei einem der Verständigung entsprechenden Urteil gerügt werden, der Angeklagte sei mit unzulässigem Druck dazu veranlasst worden, der Verständigung zuzustimmen und ein Geständnis abzulegen (vgl. Weider in Niemöller/Schlothauer/Weider aaO S. 164 f.). Doch ist es jedenfalls dem verteidigten Angeklagten im Regelfall zuzumuten, Inhalten der Verständigung, die er für unzulässig hält, sogleich zu widersprechen und gegebenenfalls – schon im Interesse späterer Überprüfbarkeit – auf ihre Protokollierung hinzuwirken oder solche Umstände zum Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs zu machen (vgl. BGH, Beschl. vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 431/08, StV 2009, 171 (nur LS); Weider aaO S. 165 a.E.).
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Franke