Strafrecht

Strafzumessung: Aufklärunghilfe des wegen Diebstahls Angeklagten durch Benennung seines Hehlers

Aktenzeichen  5 StR 603/14

Datum:
27.1.2015
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 46b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB
Spruchkörper:
5. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Berlin, 22. August 2014, Az: (538) 255 Js 839/13 KLs (8/14)

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Diebstahls in 28 Fällen, des versuchten Diebstahls in sechs Fällen, der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, der Urkundenfälschung und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen schuldig ist (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2014).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zu Recht die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angenommen, weil der Angeklagte auch hinsichtlich der nach dem 1. August 2013 begangenen Diebstahlstaten die gewerbsmäßig handelnden Hehler benannt hat, denen er – entsprechend seinem Tatplan – die Beute übergeben hat. Damit ist der nach dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.) in der Regel ausreichende finale Zusammenhang im Sinne der Vorschrift dargetan.
Sander                       Schneider                         Dölp
                Berger                            Bellay


Ähnliche Artikel


Nach oben