Strafrecht

Verbindung zusammenhängender Strafsachen

Aktenzeichen  1 StR 627/09

Datum:
23.2.2010
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Beschluss
Normen:
§ 2 StPO
§ 4 Abs 2 S 1 StPO
§ 5 StPO
Spruchkörper:
1. Strafsenat

Verfahrensgang

vorgehend LG Baden-Baden, 24. Juli 2009, Az: 3 KLs 313 Js 15983/08, Urteil

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Beschluss vom 24. Juli 2009, mit dem die Strafkammer die zum Amtsgericht Baden-Baden angeklagte Strafsache gegen den Angeklagten (Fall II.4 der Urteilsgründe) zu dem bei ihr anhängigen Strafverfahren hinzuverbunden hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den §§ 4, 5 StPO können zusammenhängende Strafsachen (§ 2 StPO), von denen die eine im ersten Rechtszug beim Amtsgericht und die andere im ersten Rechtszug beim Landgericht anhängig ist, durch die Strafkammer miteinander verbunden werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186; Erb in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 4 Rdn. 34). Denn gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO ist für den Verbindungsbeschluss das Gericht höherer Ordnung zuständig, wenn die übrigen Gerichte zu seinem Bezirk gehören. So verhält es sich hier. Das Amtsgericht Baden-Baden gehört zum Bezirk des Landgerichts Baden-Baden.
Einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe als gemeinschaftliches oberes Gericht bedurfte es nicht. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO ist das gemeinschaftliche obere Gericht nur dann für den Beschluss über die Verbindung der Strafsachen zuständig, wenn die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 1 StPO – anders als hier – nicht gegeben sind (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9 und 12).
Nack                              Wahl                                Graf
                    Jäger                            Sander


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