Sozialrecht
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Zinsgutschrift auf Bausparkonto – nicht in Anspruch genommene Kündigungsmöglichkeit des Bausparvertrags – fehlende bereite Mittel
Sie benötigen Informationen zu aktuellen Gerichtsurteilen, auf die Sie sich im Streitfall berufen können? Informieren Sie sich in unserer Datenbank zu Ihrem Rechtsfall.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Zinsgutschrift auf Bausparkonto – nicht in Anspruch genommene Kündigungsmöglichkeit des Bausparvertrags – fehlende bereite Mittel
Nichtannahme: Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Konkurrentenstreit bzgl der Besetzung einer Hochschulprofessur
Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Statthaftigkeit der Anhörungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren (hier: § 178a SGG)
Nichtannahmebeschluss: Elterliches Erziehungsrecht durch Einrichtung eines acht- oder neunjährigen gymnasialen Bildungsgangs (G8 bzw G9) nicht verletzt – Freiheit der Wahl der Ausbildungseinrichtung (Art 12 GG) nicht tangiert – keine Verletzung des Anspruchs der Eltern einer Gymnasiastin auf effektiven Eilrechtsschutz – § 44 SchulG SH 2007 aF als hinreichende gesetzliche Grundlage für ministerielle Entscheidung über G8 bzw G9
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Elternrechts aus Art 6 Abs 2 S 1 GG durch eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Entziehung der elterlichen Sorge – Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei sofortigem Entzug der elterlichen Sorge – Entbehrlichkeit des Sorgerechtsentzugs bei (vorübergehender) Fremdunterbringung – Gegenstandswertfestsetzung
Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – „Spritzvorrichtung zum Versprühen von Spritzmitteln sowie Verfahren zum Betreiben einer solchen Spritzvorrichtung“ – zur Zulässigkeit des Einspruchs bei unzutreffender Auslegung eines Patentanspruchs
(„Offenbare Unrichtigkeit“ i.S. des § 107 FGO setzt Versehen voraus – Berichtigung des Tenors bei erkennbarem Widerspruch der Urteilsformel zum Erklärungswillen des FG – Unterscheidung zwischen Klagebegehren und Klageantrag)
Zivilprozesskosten sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen