Handels- und Gesellschaftsrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Form von Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sparkassen: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Form von Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse
Arzthaftungsprozess wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach einer Herzklappenoperation: Tatrichterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich einer erfolgten Risikoaufklärung; Indizwirkung einer unterzeichneten Patienteneinwilligung für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs
Sittenwidrigkeit eines vom Bevollmächtigten unter Vollmachtsmissbrauch und Einschaltung eines arglosen Untervertreters geschlossenen GmbH-Geschäftsanteilsübertragungsvertrages
Bankenhaftung aus Anlageberatung: Anrechnung steuerlicher Vorteile auf einen gegen die beratende Bank gerichteten Schadensersatzanspruch; Berechnung des Gegenstandswerts bei zu Unrecht angenommener Steuervorteilein der Vorinstanz
Revisionsverfahren – Revisionsbegründung bei einer behaupteten Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit dem GG – richterlicher Hinweis bei Mängel der Revisionsbegründung
Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz (juris: FFG 1979) – Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gem Art 74 Abs 1 Nr 11 GG – Filmabgabe als zulässige Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion – insb zur Eingrenzung des Kreises der Abgabepflichtigen als homogener Gruppe
Ablehnung des Erlasses einer eA im Parteiverbotsverfahren sowie Ablehnung der Verfahrensaussetzung – Verrechnung von Abschlagszahlungen gem § 20 PartG mit Rückforderungsanspruch gem § 31b PartG bedarf vorrangig fachgerichtlicher Klärung – Sicherung sachgerechter Rechtsverteidigung ggf im Wege der PKH-Gewährung oder gem §§ 140ff StPO entsprechend
Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 40 Abs 4 BNatSchG 2009 gerichteten Verfassungsbeschwerde – Zulässigkeit einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde erfordert Selbstbetroffenheit – hier: mangelnde bzw fragliche Beschwerdebefugnis – zudem jedenfalls Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde