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Baurecht

Braunkohletagebau „Garzweiler II“ – Rahmenbetriebsplanung verletzt betroffenen Grundeigentümer weder in Grundrecht auf Freizügigkeit (Art 11 Abs 1 GG) noch in Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) – bei einschränkender Auslegung keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 79 Abs 1 BBergG – bergrechtliche Enteignung (Grundabtretungsbeschluss gem §§ 77, 79 BBergG) verletzt Grundeigentümer wegen unzureichender Gesamtabwägung in Eigentumsgrundrecht – Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit der gesetzlichen Festlegung von Gemeinwohlzielen, die eine Enteignung rechtfertigen sollen – sowie zu Anforderungen an die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit einer Enteignung sowie die Gewährung effektiven Rechtsschutzes