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Strafrecht

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Unzureichende Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG – hier: unzureichende Konkretisierung der Gefahrenprognose, fehlende Prüfung der Erheblichkeit iSd § 63 StGB und der Einzelfallumstände – Verfassungsbeschwerde teilweise mangels Fristwahrung unzulässig