IT- und Medienrecht
Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien – Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
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Erlass einer eA, gerichtet auf die einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien – Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
(Markenbeschwerdeverfahren – „Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)“ – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke – unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand – streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm – normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz „iura novit curia“ nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs – zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens – Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes – zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis „eng verwandten“ Schutzhindernissen – Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)
Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „TACK IT (Wort-Bild-Marke)“ – fehlende Unterscheidungskraft
(Markenbeschwerdeverfahren – „Quadratische Schokoladentafelverpackung (dreidimensionale Marke)“ – obligatorisches Vorverfahren vor der Markenabteilung des DPMA schließt im laufenden Löschungsverfahren eine Antragsänderung oder -erweiterung durch Auswechseln des Streitgegenstandes oder Einführung eines weiteren Streitgegenstandes grundsätzlich aus – zur Entscheidung über ein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Schutzhindernis – Definition des Streitgegenstandes durch den Löschungsantrag und die Benennung der angegriffenen Registermarke – unter dem Gesichtspunkt des Streitgegenstands ist grundsätzlich die Überprüfung einer Markeneintragung unter allen in § 50 Abs. 1 MarkenG aufgeführten rechtlichen Aspekten (Ausnahme: bösgläubige Markenanmeldung) eröffnet – zum Verständnis und zur Definition des Begriffs Streitgegenstand – streitgegenstandsmäßige Beschränkung eines Löschungsantrags auf konkret benannte Norm – normmäßig beschränkter Subsumptionsauftrag – mit dem Rechtssatz „iura novit curia“ nicht in Einklang zu bringen – zum Streitgegenstandsbegriff des BGH – Folgen der Umsetzung dieses Begriffs – zum Sinn und Zweck des Löschungsverfahrens – Korrekturverfahren in Bezug auf fehlerhafte Markeneintragungen – zum Erfordernis der Benennung eines Löschungsgrundes – zur Einbeziehung von mit dem genannten Schutzhindernis „eng verwandten“ Schutzhindernissen – Markenfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit des angegriffenen Zeichens sind im Löschungsverfahren von Amts wegen zu prüfen)
Markenbeschwerdeverfahren – „DENTIQUA (Wort-Bild-Marke)/Dentia“ – Einrede mangelnder Benutzung – zur markenmäßigen Benutzung von Zeichen für Dienstleistungen – zur Verwendung einer Marke unter Hinzufügung von Zusätzen – Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden Benutzung – Dienstleistungsidentität – zur Kennzeichnungskraft – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr
Besuch einer Missionsschule als Berufsausbildung
Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei Kaffeefahrten
(Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG und Feststellungsklage)