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Arbeitsrecht

Stattgebender Kammerbeschluss: Zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der “institutionellen Abgrenzung” zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge – institutioneller Rahmen des Betriebsrentenrechts kann in bestimmten Fällen verlassen werden – Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) durch fachgerichtliche Auslegung des § 229 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB V (juris: SGB 5) in Abweichung von § 1 Abs 1 Nr 1 BetrAVG im Falle der Herauslösung eines Versicherungsvertrag aus dem Betriebsbezug nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses