Sozialrecht
B 5 RS 8/17 R
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B 5 RS 8/17 R
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 S 1 und 20 Abs 3 GG durch Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs 3 S 1 StGB) wegen vor dem 01.06.2013 begangener Taten bei unzureichender Begründungstiefe – Gegenstandswertfestsetzung
Zurückweisung einer Verzögerungsbeschwerde: Zurückstellung einer Verfassungsbeschwerde mit Blick auf vorrangige Behandlung von Pilotverfahren gerechtfertigt – Dauer der Pilotverfahren von ca sechs Jahren und vier Monaten mit Blick auf besondere Umstände im Berichterstatterdezernat (hohe Belastung mit umfangreichen und arbeitsaufwendigen steuerrechtlichen Verfahren) im Ergebnis nicht zu beanstanden
Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter – Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen unzureichender Substantiierung
Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Richterablehnungsgesuchs im Wahlprüfungsverfahren in ursprünglicher Senatsbesetzung
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des väterlichen Elternrechts (Art 6 Abs 2 GG) durch Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter bei mangelnder Konsensfähigkeit der getrennt lebenden Eltern sowie Konformität der Sorgerechtsregelung mit dem Willen der betroffenen, 15 bzw 17 Jahren alten Jugendlichen
Möglichkeit der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit gem § 17 Nr, 3, § 18 VwGO verfassungsgemäß – § 18 VwGO jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Ernennung ausgeschlossen ist – abweichende Meinung: § 17 Nr 3, § 18 VwGO mit Art 97 GG sowie Art 92 GG unvereinbar
Markenbeschwerdeverfahren – „appix/APPIT (Unionsmarke)“ – zur rechtserhaltenden Benutzung – fehlende Glaubhaftmachung – Widerspruch kann keinen Erfolg haben – zur Auslegung als zulässige Einrede bei undifferenziert erhobener Einrede mangelnder Benutzung