Aktenzeichen W 6 K 16.777
FeV FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2
VwGO VwGO § 43
VwGO VwGO § 42
Leitsatz
Im Fall der Fahrerlaubnis der Klassen A und B (anders im Falle der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, die lediglich befristet nach § 24 FeV erteilt wird) führt der Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins nicht auch zum Erlöschen der darin ausgewiesenen Fahrerlaubnis. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Gründe
Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 30. Juni 2016 ist in Haupt- und Hilfsantrag zulässig, jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 30. Juni 2016 ist weder nichtig noch rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Die im Hauptantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig.
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Im vorliegenden Fall ist die erhobene Feststellungsklage nicht subsidiär gegenüber einer Anfechtungsklage, da der Kläger ausdrücklich die Nichtigkeit des Verwaltungsakts begehrt, was gesetzlich so vorgesehen ist (§ 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Verbindung der Nichtigkeitsfeststellungsklage mit einer Anfechtungsklage als Haupt- und Hilfsantrag ist zulässig (Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 43 Rn. 26).
Das Feststellungsinteresse ist im Falle der Nichtigkeitsfeststellungsklage intendiert (Eyermann, a.a.O., § 43 Rn. 38). Inwieweit daneben noch die erhobenen Bescheidkosten bzw. eine Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse begründen, bedarf deshalb keiner weiteren Prüfung.
2. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 30. Juni 2016 ist nicht nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) nichtig.
2.1 Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV ist der Inhaber einer EUbzw. EWR-Fahrerlaubnis, der seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland hat, vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2 – 4, berechtigt, im Umfang seiner Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Diese Berechtigung nach Abs. 1 gilt gemäß § 28 Abs. 4 FeV u. a. nicht für Inhaber einer EU-oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens 6-monatigen Aufenthalts erworben haben. In diesen Fällen kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Nach Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung sind ausländische Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Diese vermerkt dann auf dem Führerschein, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf, in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ im Feld 13 eines EU-Kartenführerscheins (§ 47 Abs. 2 Satz 1-3 FeV).
Nach Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Nach Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
Im vorliegenden Fall hat das Landratsamt mit Bescheid vom 30. Juni 2016 die Inlandsungültigkeit der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers festgestellt. Wie sich unschwer aus dem tschechischen EU-Führerschein ersehen lässt, war dessen Gültigkeit jedoch bereits am 20. Juni 2016 abgelaufen. Das auf dem Führerschein befindliche Feld Nr. 4b enthält den Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins (siehe Anhang. Anhang Ia Nr. 2d 4b zur 2. Führerscheinrichtlinie Nr. 91/439/EWG bzw. Anhang I Nr. 3 d Nr. 4b zur 3. Führerscheinrichtlinie Nr. 2006/196/EG). Dies macht die Feststellung der Inlandsungültigkeit jedoch nicht von vorneherein objektiv unmöglich i.S. eines nicht mehr existierenden Regelungsobjekts (Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 44 Rn. 41, 27), da auch der abgelaufene tschechische EU-Führerschein noch Rechtswirkungen entfalten kann. Angesichts der gesetzlichen Regelungen (§ 28 Abs. 1 Satz 3, § 23, § 24a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3a, § 30 FeV) kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im streitgegenständlichen Bescheid vorgenommene Feststellung der Inlandsungültigkeit des Führerschein von vornherein völlig sinnlos und überflüssig gewesen ist und über die Wirkungen des bereits zuvor auf dem Führerschein angebrachten Sperrvermerks hinaus keinerlei Rechtswirkungen mehr hat entfalten können, was auch für jedermann bzw. für die mit der Materie beschäftigten Kreise (z. B. die Polizei anlässlich von Verkehrskontrollen) ohne weiteres sofort erkennbar gewesen wäre. Eine Nichtigkeit des Bescheides vom 30. Juni 2016 ergibt sich deshalb weder aus Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 noch aus Abs. 1 BayVwVfG.
Ausweislich des tschechischen EU-Führerscheins ist der Kläger im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Hierbei ist zwischen dem Ablauf der Fahrerlaubnis der Klassen A und B (und den darin enthaltenen Klassen) sowie dem Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Ausweisdokument für die Fahrerlaubnis (Führerscheinkarte) zu unterscheiden. Zwar hätte – die Inlandsgültigkeit des EU-Führerscheins gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV unterstellt – der Führerschein mit Ablauf des 20. Juni 2016 seine Gültigkeit verloren, nicht jedoch die im Führerschein ausgewiesene Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV finden die Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anwendbar ist damit auch § 23 FeV. Danach wird die Fahrerlaubnis der Klassen A und B unbefristet erteilt. Die Führerscheine selbst hingegen, sind mittlerweile befristet. Soweit diese nach dem 19. Januar 2013 ausgestellt werden, sind sie auf 15 Jahre befristet (§ 24a Abs. 1 Satz 1 FeV). Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen (§ 24a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FeV). Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 FeV, somit die unbefristete Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A und B, bleibt davon unberührt (§ 24a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 FeV). Die Gültigkeit des Führerscheins hat somit keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen A und B, da diese unbefristet erteilt werden; d. h., auch nach Ablauf der Frist werden die Führerscheine nur verwaltungsmäßig umgetauscht (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. A., § 24a FeV Rn. 8 und 9). Nach § 25 Abs. 3a FeV hat der Inhaber einen neuen Führerschein zu beantragen, wenn die Gültigkeit abgelaufen ist. Verstöße gegen diese Verpflichtung aus § 25 Abs. 3a FeV sind nicht sanktioniert und haben auch keine Folgen für den Bestand der Fahrerlaubnis (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 25 FeV Rn 8a). Die Unterscheidung zwischen der Gültigkeit des Führerscheins und der darin ausgewiesenen Fahrerlaubnis wird auch durch die Vorschrift des § 30 FeV deutlich. Danach wird die Fahrerlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt, wenn der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen beantragt. Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV gilt dies auch, wenn die Geltungsdauer einer EU-oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen A und B, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland abläuft bzw. wenn die Geltungsdauer bereits vor Begründung des ordentlichen Wohnsitzes abgelaufen ist (§ 30 Abs. 2 Satz 2 FeV), ebenso wenn sie nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland abgelaufen ist (Henschel/König/Dauer, a. a. O., § 30 FeV Rn. 5). Die Regelungen entsprechen auch EU-Recht (s. Art. 8 der 2. Führerschein-Richtlinie bzw. Art. 7 der 3. Führerschein-Richtlinie).
Im Fall der Fahrerlaubnis der Klassen A und B (anders im Falle der Fahrerlaubnis der Klassen C und D, die lediglich befristet nach § 24 FeV erteilt wird) führt somit der Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins nicht auch zum Erlöschen der darin ausgewiesenen Fahrerlaubnis. Konsequenterweise ist damit das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem ungültigen EU-Führerschein auch nicht als Fahren ohne Fahrerlaubnis (Straftat nach § 21 StVG) zu werten, sondern nur als Fahren ohne Führerschein (bloße Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 4 FeV).
Es besteht damit aber auch noch ein rechtliches Interesse, die Inlandsungültigkeit auch eines bereits abgelaufenen EU-Führerscheins gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV festzustellen, damit dieser nicht als Grundlage für die Erneuerung eines Führerscheins im Inland bzw. im Ausland verwendet werden kann bzw. um zu klären, ob das Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem abgelaufenen EU-Führerschein als Straftat oder bloße Ordnungswidrigkeit zu werten ist (zumindest ab Zustellung des Bescheides dürften dann keine Zweifel mehr bestehen). Die Einwendungen des Klägers greifen deshalb nicht durch. Der feststellende Bescheid wird auch nicht deshalb sinnlos und überflüssig, weil bereits zuvor ein Sperrvermerk angebracht worden ist. Zum einen sind Manipulationen des auf dem Führerschein im Feld 13 (Rückseite) anzubringenden Vermerks nicht ausgeschlossen, zum anderen ist nur die Feststellung der fehlende Berechtigung von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen in das öffentliche Fahreignungsregister gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 59 Abs. 1 Nr. 9 FeV, einzutragen, nicht hingegen die bloße Anbringung eines Sperrvermerks auf dem Führerscheindokument (Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 28 StVG Rn. 26). Hinzu kommt, dass die festgestellte Ungültigkeit sich nur auf das Inland bezieht, der tschechische Führerschein im EU-Ausland jedoch noch Gültigkeit besitzt. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass der abgelaufene Führerschein dort als Grundlage für den Umtausch in ein gültiges Führerscheindokument dient. Dies erscheint auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass in Tschechien seit 1. Juli 2006 das Wohnsitzprinzip eingeführt wurde, der Kläger derzeit für sich aus familiären Gründen jedoch ausschließt, einen regulären Wohnsitz in Tschechien zu begründen. Zum einen steht dies im Belieben des Klägers und gerade der Umstand, dass Tschechien zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins das Wohnsitzprinzip für die EU-Fahrerlaubnis noch nicht eingeführt hatte, lässt es als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass vor diesem Zeitpunkt ausgestellte Führerscheine mit deutschem Wohnsitz dort möglicherweise anerkannt werden. Auch zeigen Erkenntnisse aus anderen Verfahren, dass gerade die Begründung eines Scheinwohnsitzes zur Umgehung der Mindestvoraussetzungen nach der 2. bzw. 3. Führerscheinrichtlinie möglich ist („Führerscheintourismus“). Im Falle des Umtausches der abgelaufenen tschechischen Fahrerlaubnis in einen gültigen EU-Führerschein im EU-Ausland, wäre die Inlandsungültigkeit dann nicht mehr ohne weiteres zu erkennen, da die 3. Führerscheinrichtlinie Nr. 2006/196/EG in Anhang 1 Nr. 3d Nr. 8 die Angabe von Wohnort, Wohnsitz oder Postanschrift des Führerscheininhabers als fakultativ bezeichnet. Hiervon macht offenbar Tschechien Gebrauch und sieht von der Angabe des Wohnortes – wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist – ab.
Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass der Erlass des Bescheides von vornherein sinnlos gewesen wäre bzw. die Feststellung angesichts des auf dem Führerscheins ausgewiesenen Gültigkeitsdatums als evident fehlerhaft im Sinne des Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 bzw. Abs. 1 BayVwVfG angesehen werden kann. Der Bescheid vom 30. Juni 2016 ist auch nicht aus sonstigen Gründen mit einem offensichtlichen Fehler behaftet, der zur Nichtigkeit führen würde, insbesondere ist der auch materiell rechtmäßig (siehe hierzu nachfolgend).
Die Nichtigkeitsfeststellungsklage konnte deshalb keinen Erfolg haben.
3. Auch die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist zulässig jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom 30. Juni 2016 ist auch materiell rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der EU-Führerschein berechtigt bzw. berechtigte den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Das Landratsamt Würzburg hat sein Ermessen gemäß § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV pflichtgemäß ausgeübt (§ 40 BayVwVfG). Es bestand ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Feststellung der Inlandsungültigkeit des Bescheides. Die Feststellung, dass die vorgelegte tschechische Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Fahrzeugen im Inland berechtigt, war deshalb rechtmäßig.
Wie bereits oben festgestellt, kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Dieser Verwaltungsakt ist nicht konstitutiv, die Rechtsfolge der fehlenden Berechtigung ergibt sich unmittelbar aus § 28 Abs. 4 FeV (ex tunc, ab Erteilung der EU-Fahrerlaubnis; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., Rn 55, unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung). Sinn und Zweck ist es, Zweifel über das Bestehen oder Nichtbestehen der Fahrerlaubnis zu beseitigen, was auch für die Strafbarkeit gemäß § 21 StVG Bedeutung hat. Das Ermessen ist deshalb als intendiert zu betrachten, d.h. es bedarf regelmäßig keiner besonderen Darlegung, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen können (Hentschel/König/Dauer, a a.O., § 28 FeV Rn 56). Zudem ergibt sich das Interesse am Erlass des feststellenden Verwaltungsakts daraus, dass diese Feststellung dann im Fahreignungsregister (§ 28 Abs. 3 Nr. 6 StVG, § 59 Abs. 1 Nr. 9 FeV) einzutragen ist. Auch ergibt sich im vorliegenden Fall das rechtliche Interesse bezüglich des bereits abgelaufenen tschechischen EU-Führerscheins auch daraus, dass dieser – wie bereits oben festgestellt – auch nach Ablauf der Gültigkeit noch Rechtswirkungen entfaltet kann.
Der tschechische EU-Führerschein vom 21. Juni 2006 hat den Kläger gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens 6-monatigen Aufenthalts erworben haben.
Aus dem tschechischen EU-Führerschein (Nr. 8) ergibt sich hier, dass der Kläger seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung in Würzburg hatte. Dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Führerscheinerteilung (21.6.2006) Studierender oder Schüler in Tschechien gewesen wäre, ist nichts ersichtlich.
Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Erteilung des tschechischen Führerscheins die damals noch gültige 2. Führerscheinrichtlinie (91/439/EWG) mit dem darin enthaltenen Wohnsitzprinzip (Art. 7) als Mindestvoraussetzung der Führerscheinerteilung in Tschechien noch nicht umgesetzt war und nach den dortigen nationalen Vorschriften noch nicht galt, sondern erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 (s. BVerwG, U. v. 11.12.2008 – 3C 96/07- juris; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 28 Rn 19, 23 a.E.,26 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH). Die Einhaltung des Wohnsitzprinzips zählt jedoch zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung eines EU-Führerscheins. Ein ohne Beachtung dieser Mindestvoraussetzung erteilter Führerschein muss deshalb im Inland nicht anerkannt werden.
Auch ein berechtigtes Interesse an dem Erlass des Bescheides lag vor. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Das Landratsamt hat somit sein Ermessen, das seitens des Gerichts auch nur eingeschränkter Überprüfung unterliegt (§ 114 Satz 1 VwGO), zutreffend ausgeübt.
3. Auch die Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung des Bescheids (Nr. 2 und 3) sind nicht zu beanstanden. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 EUR ergibt sich aus §§ 1, 2, 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt in der aktuellen Fassung) i. V. m. dem Gebührentarif Nr. 206 der Anlage hierzu. Nach § 4 GebOSt ist zur Zahlung von Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst. Veranlasser war hier der Kläger, da er im Besitz eines ungültigen EU-Führerscheins war. Nach Nr. 206 des Gebührentarifs ist u. a. für die Aberkennung des Rechts oder Feststellung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ein Gebührenrahmen von 33,20 – 256,00 EUR festgelegt. Nach dem ergänzend anwendbaren Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Kostengesetzes (KG) ist bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Rahmens der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen. Soweit Behörden über eine Kosten-/Leistungsrechnung verfügen, sind deren Ergebnisse der Ermittlung des Verwaltungsaufwands zu Grunde zu legen. Die Behördenakte enthält keinen Hinweis für die Ermittlung der Gebührenhöhe. In der mündlichen Verhandlung hat der erschienene Sachbearbeiter hierzu erklärt, dass die Gebührenfestsetzung in Höhe von 150,00 EUR im Hinblick auf den erforderlich gewesenen Arbeitswand erfolgt ist. Es ist die übliche Gebühr, die bei Feststellungsbescheiden dieser Art sowie bei Entziehungsbescheiden angesetzt wird. Dies beruht auf einer früheren Gebührenkalkulation. Der Kläger hat diese Feststellungen nicht substantiiert angegriffen. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass ihm bekannt sei, dass früher lediglich 120,00 EUR festgesetzt worden seien, hat dies der Sachbearbeiter bestätigt, jedoch auch darauf hingewiesen, dass seit der damaligen Gebührenkalkulation zwischenzeitlich eine Anhebung der Gebührenhöhe erfolgt ist. Da der Kläger die Gebührenhöhe auch nicht substantiiert infrage gestellt hat und diese sich in einem mittleren Bereich des Gebührenrahmens bewegt, sieht das Gericht keinen Anlass zur Beanstandung.
Die Klage konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11,711 ZPO.