Vorfahrtsrecht und Wartepflicht

Im vorliegenden Fall kollidiert ein Bus mit einem Pkw, der eine Einmündung aus einer untergeordneten Straße ansteuert.

Vorfahrtsrecht und Wartepflicht
Vorfahrtsrecht
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Vorfahrtsrecht gewähren.

Wer eine Vorfahrtsstraße benutzt, hat gegenüber jenen Verkehrsteilnehmern, die sich aus einer einmündenden oder untergeordneten Straße nähern, solange die Vorfahrt, bis er sich mit seinem gesamten Fahrzeug aus der Straße entfernt hat. Beim vorliegenden Verkehrsunfall fährt eine Busfahrerin aus einer bevorrechtigten Straße über die gestrichelte Linie an einer Einmündung, um zur dahinterliegenden Busstation zu gelangen. Dabei kollidiert der Bus mit einem Pkw, der diese Einmündung aus einer untergeordneten Straße ansteuert. Die Buslenkerin hat Vorfahrt, weil sie die Vorfahrtsstraße nicht vollständig mit dem Bus verlassen hat. Da der Pkw-Fahrer dieses Vorfahrtrecht verletzt und seine Wartepflicht missachtet hat, haftet er für die Schadensersatzansprüche aus dem Unfall.

BGH, Urteil vom 27. Mai 2014, Az. VI ZR 279/13

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