Verwaltungsrecht

1 W-VR 6/21

Aktenzeichen  1 W-VR 6/21

Datum:
9.7.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BVerwG:2021:090721B1WVR6.21.0
Spruchkörper:
1. Wehrdienstsenat

Tenor

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23. Februar 2021 gegen die Versetzungsverfügung Nr. … des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16. Februar 2021 anzuordnen, wird abgelehnt.

Tatbestand

1
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Wegversetzung vom Planungsamt der Bundeswehr.
2

3
Am 28. April 2020 wurde dem Antragsteller der Entwurf eines Antrags auf vorzeitige Versetzung von seinem Dienstposten ausgehändigt. Es lägen andauernde erhebliche Störungen und unauflösbare schwere Spannungen vor, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und denen nur mit der Versetzung des Antragstellers begegnet werden könne. Betroffen sei sowohl das Verhältnis des Antragstellers zu seinen Vorgesetzten als auch zu seinen Kameraden und Kollegen in der Dienststelle. Eine Wiederaufnahme eines spannungs- und störungsfreien Dienstbetriebs werde für ausgeschlossen gehalten.
4
Mit einem 69 Seiten umfassenden Schreiben vom 4. Mai 2020 nahm der Antragsteller hierzu im Einzelnen Stellung.
5
Mit Schreiben vom 6. Mai 2020 beantragte der Leiter … der Bundeswehr beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die vorzeitige Versetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten. Unter dem 14. Mai 2020 erklärte der Amtschef …, dass er diesen Antrag mit allem Nachdruck unterstütze.
6
Mit Verfügung Nr. … vom 16. Februar 2021 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller zum 1. März 2021 auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim Kommando … in …
7
Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, die Vollziehung der Versetzungsverfügung gemäß § 3 Abs. 2 WBO bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf die in seinem Schreiben vom 4. Mai 2020 angeführten Einwände.
8
Mit Entscheidung vom 30. März 2021 lehnte das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO ab. Zur Begründung führte es aus, dass keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versetzung bestünden. Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung liege gemäß Nr. 205 Buchst. g der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/37 regelmäßig vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten, nur durch die Versetzung des Soldaten behoben werden könnten. Ein solcher Zustand bestehe nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag des Antragstellers und seiner Vorgesetzten. Auf die Frage, wer für die negativen Rahmenbedingungen verantwortlich sei, komme es nicht an. Gleiches gelte für ein mögliches Verschulden. Der Antragsteller habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zu der vorzeitigen Versetzung zu äußern. Die Anhörung eines Beteiligungsorgans habe er ausdrücklich abgelehnt. Die Versetzung an einen etwas weiter entfernten Dienstort innerhalb Berlins sei nicht zu beanstanden. Auf das Mandat des Antragstellers als Bürgerdeputierter sei ebenso wie auf seine familiären Belange Rücksicht genommen worden. Sofern im Einzelfall zur Ausübung des Mandats ein früheres Verlassen der Dienststelle erforderlich werden sollte, sei dies im Rahmen der Gleitzeit gewährleistet. Die Wahl des Beförderungsmittels stehe dem Antragsteller frei; es bestehe keine unangemessene Gesundheitsgefährdung. Nach einer übergangsweisen Verwendung auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt bestehe die Möglichkeit, ihn in seinem neuen Referat am Dienstort … als … zu etatisieren.
9
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 29. April 2021 hat der Antragsteller den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zu dessen Begründung führte er insbesondere aus:
Es treffe nicht zu, dass es unerheblich sei, wer die Spannungen und Störungen verursacht habe. Seien Unstimmigkeiten, die das Vertrauensverhältnis in einer den Dienstbetrieb beeinträchtigenden Weise zerstört hätten, von einer Person allein verursacht worden, so sei es in der Regel ermessensfehlerhaft, das Opfer dieses schuldhaften Verhaltens wegzuversetzen. Andernfalls hätte es der Dienstherr in der Hand, den Grund für eine Spannungsversetzung selbst zu schaffen. Ihm, dem Antragsteller, würden unkonkrete und pauschale Vorwürfe entgegengehalten, die er in seiner ausführlichen Stellungnahme vom 4. Mai 2020 bereits widerlegt habe. Pflichtverletzungen oder Schlechtleistungen seien nicht nachgewiesen. Auch Vorwürfe wegen fehlender Dienst- und Verwendungsfähigkeit hätten sich als haltlos erwiesen. In keinem Fall habe ihm ein belegbarer Vorwurf gemacht werden können, dass er gegen Vorschriften, Weisungen oder Befehle verstoßen habe. An einer Beseitigung der entstandenen Störungen im Dienstbetrieb habe sich die Antragsgegnerin nicht interessiert gezeigt; andernfalls hätte sie versuchen müssen, über eine Mediation oder Supervision, ggf. unter Mitwirkung des Beteiligungsorgans oder eines externen Beraters zu einer Lösung zu kommen. Eine Lösung hätte auch darin bestanden, nicht ihn, sondern seinen Disziplinarvorgesetzten wegzuversetzen. Ein in seiner neuen Dienststelle unter dem 29. April 2021 erstellter Beurteilungsbeitrag äußere sich außerordentlich positiv zu seinen Leistungen und zu seiner Umgangsart. Er beanstande ferner, dass der nächste Disziplinarvorgesetzte den Antrag auf vorzeitige Versetzung gestellt habe. Da dieser selbst Teil der Störungen sei, wäre der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig gewesen.
Auf seine persönlichen Belange sei nicht angemessen Rücksicht genommen worden. So habe sich sein Arbeitsweg (hin und zurück) von rund 80 Minuten auf 180 Minuten mit dem öffentlichen Personennahverkehr verlängert. Auch sei der Anteil der Arbeit im Homeoffice beim Kommando … wesentlich geringer als in der bisherigen Dienststelle. Hierdurch verliere er an Freizeit. Die längere Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs gefährde unter den Bedingungen der gegenwärtigen Pandemie seine Gesundheit. Die zeitlichen Belastungen wirkten sich auf seine Tätigkeit als Bürgerdeputierter in einem Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung … und damit nachteilig für seine politische Karriere aus.
10
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzung zum 1. März 2021 gemäß Versetzungsverfügung Nr. … des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16. Februar 2021 aus dem … der Bundeswehr auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt im Referat .. im Kommando …, jeweils in Berlin, in der Fassung des Ablehnungsbescheids des Bundesministeriums für Verteidigung vom 30. März 2021 anzuordnen.
11
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
12
Zur Begründung werden im Wesentlichen dieselben Gesichtspunkte wie in der Entscheidung vom 30. März 2021 angeführt. Unverkennbar bestünden im Planungsamt erhebliche Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste. Dies zeige sich allein schon an dem außergewöhnlichen Umfang der Darlegungen der Beteiligten. Für die Spannungsversetzung komme es nur auf die Störung des Dienstbetriebs an, nicht auf ein Verschulden oder auf das Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen. Ausschlaggebend sei allein, dass die vorhandenen Probleme durch die Versetzung des Soldaten gelöst werden könnten. Das sei hier der Fall. Nach dem glaubwürdigen Vortrag des Planungsamts entzünde sich die missliche Situation immer wieder an der Person des Antragstellers und dessen Verhalten. Die Tatsache, dass der Antragsteller zahlreiche Beschwerden erhoben und Eingaben gestellt habe, bilde dabei nicht den Versetzungsgrund. Auf das Mandat des Antragstellers und seine familiären Belange sei hinreichend Rücksicht genommen worden. Für den Antragsteller ergäben sich aus der sofortigen Vollziehung keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn ebenso wie für andere Bürger auch in Zeiten einer Pandemie zumutbar. Ebenso müsse er es hinnehmen, dass in verschiedenen Dienststellen unterschiedliche Vorgaben zum ortsungebundenen Arbeiten bestünden.
13
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23. Februar 2021 gegen die Versetzungsverfügung Nr. … des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 16. Februar 2021 anzuordnen, ist zulässig, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung mit Entscheidung vom 30. März 2021 den Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat (§ 21 Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 WBO). Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
15
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 1 WDS-VR 3.14 – juris Rn. 22 m.w.N.).
16
1. Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die angefochtene Versetzungsverfügung keine rechtlichen Bedenken.
17
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 – 1 WB 30.02 – Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Verwaltungsvorschriften festgelegten Maßgaben und Verfahrensregeln eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 – 1 WB 57.02 – BVerwGE 118, 25 [27]), wie sie sich hier insbesondere aus der Zentralen Dienstvorschrift A-1420/37 zur “Versetzung, Dienstpostenwechsel und Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten” (entspricht dem bis 14. Juni 2020 geltenden Zentralerlass B-1300/46) ergeben.
18
a) Für die Versetzung des Antragstellers besteht ein dienstliches Erfordernis (Nr. 204 Buchst. a ZDv A-1420/37).
19
aa) Gemäß Nr. 205 Buchst. g ZDv A-1420/37 (früher: Nr. 202 Buchst. h ZE B-1300/46) liegt ein dienstliches Erfordernis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten behoben werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt es im Falle einer solchen sog. Spannungsversetzung nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts “schuld” ist bzw. ob einem der Beteiligten überhaupt eine “Schuld” im Rechtssinne zugewiesen werden kann; für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von der Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2012 – 1 WDS-VR 6.12 und 7.12 – juris Rn. 40 m.w.N.).
20
Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des für das Beamtenrecht zuständigen 2. Revisionssenats verweist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2004 – 2 B 72.04 – Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 Rn. 13 m.w.N.), ergeben sich daraus für den vorliegenden Fall keine anderen Maßstäbe. Denn auch danach ist eine Störung der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung und durch Trübung des Vertrauensverhältnisses regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebs zu werten, um deren Abstellung der Dienstherr zu sorgen hat. Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so sei ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also – wie nach der Rechtsprechung des 1. Wehrdienstsenats – von der Verschuldensfrage unabhängig. Soweit der 2. Revisionssenat hinzufügt, dass es sich im Einzelfall nicht ausschließen lasse, dass das Verschulden eines der Streitbeteiligten für die Rechtmäßigkeit des behördlichen Ermessens bedeutsam sein könne, ist dabei ersichtlich an besonders gelagerte Konstellationen gedacht. Eine solche liegt, wie sich aus dem Folgenden ergibt, hier jedoch nicht vor.
21
bb) Nach der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen Aktenlage ist im vorliegenden Fall die Einschätzung nicht zu beanstanden, dass beim … der Bundeswehr Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste bestanden, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten und die Versetzung des Antragstellers erforderten.
22
(1) Nach der Darstellung des Leiters des … und des Amtschefs des … war das Verhalten des Antragstellers durch permanente Beschwerden, Eingaben, Auskunftsbegehren, Fragenkataloge und Meldungen, ein kompromissloses Insistieren auf Positionen, die von anderen nicht geteilt werden, sowie die Übertonung von Aspekten jenseits der fachlich-inhaltlichen Schwerpunktsetzung – alles in einem zunehmenden und eskalierenden Umfang – gekennzeichnet. Der Antragsteller habe sich sowohl im Verhältnis zu Vorgesetzten als auch zu gleichgestellten Kameraden als nicht kritik- und reflexionsfähig erwiesen; Eigen- und Fremdwahrnehmung hätten eklatant auseinandergeklafft. Sein Verhalten sei als egozentrisch, unkameradschaftlich/unkollegial, unkooperativ, pedantisch und unprofessionell, phasenweise auch als aggressiv und übergriffig empfunden worden. Fachvorgesetzte hätten mittlerweile ein Vermeidungsverhalten gezeigt, weil sie befürchteten, dass dem Antragsteller nicht genehme Entscheidungen mindestens zu unverhältnismäßigem Mehraufwand, schlimmstenfalls sogar zu einer Strafanzeige führten. Der Dienstbetrieb und der Betriebsfrieden seien hierdurch massiv und irreparabel gestört worden. Darunter hätten Effizienz und Qualität der Arbeit gelitten, was inzwischen auch außerhalb des … wahrgenommen worden sei. Die Wiederaufnahme eines spannungs- und störungsfreien Dienstbetriebs habe die Versetzung des Antragstellers erfordert.
23
Der Antragsteller sieht sich hingegen nicht als Verursacher dieser Situation. Er sei ein stets korrekter und vorbildlicher Soldat. Pflichtverletzungen oder Fehl- bzw. Schlechtleistungen seien ihm nie nachgewiesen worden. Er habe sich dafür eingesetzt, dass Vorschriften, Befehle und Direktiven in seinem Verantwortungsbereich eingehalten und umgesetzt würden. Diesem Engagement sei von Seiten der Dienststelle, namentlich seines nächsten Disziplinarvorgesetzten, mit Mobbing begegnet worden, das von der Amtsleitung zumindest geduldet worden sei. Der Antragsteller sieht die Dienststelle in der Pflicht, die bestehenden Spannungen durch ein Vermittlungsverfahren aufzulösen. Jedenfalls sei nicht er als das Opfer des Mobbings, sondern der nächste Disziplinarvorgesetzte wegzuversetzen.
24
(2) Diese Schilderungen und Positionierungen belegen eindrücklich, dass zwischen den Beteiligten eine tiefgreifende und verhärtete Konfrontation besteht. Insofern ist der Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung zu folgen, dass alle Beteiligten von dem Vorliegen einer Spannungslage im Sinne von Nr. 205 Buchst. g ZDv A-1420/37 ausgehen und sich lediglich in der Deutung und Bewertung der Ursachenzusammenhänge unterscheiden. Auf diese wie auch auf Fragen des Verschuldens kommt es nach dem oben Gesagten jedoch grundsätzlich nicht an.
25
Es liegt ersichtlich auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte besondere Situation vor, wonach er sich in einer einseitigen Opferrolle befinde. Sein Verhalten stößt bei unterschiedlichen Anlässen und gegenüber zahlreichen Vorgesetzten, Kameraden und Kollegen auf Unverständnis und Ablehnung. Auch ohne eine – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin nicht in Betracht kommende – abschließende Würdigung des Sachverhalts lässt sich jedenfalls eine derartig einseitige Zuschreibung nicht vornehmen. Erkennbar ist allerdings, dass der Antragsteller den Dreh- und Angelpunkt der in seinem dienstlichen Umfeld bestehenden Querelen bildet. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass zur Behebung der Belastung des Dienstbetriebs an seiner Person angesetzt wurde.
26
Angesichts der eingetretenen Verfestigung der Spannungslage war auch von einem – vom Antragsteller angemahnten – vermittelnden oder mediatisierenden Verfahren keine Wiederherstellung eines reibungslosen Dienstbetriebs in angemessener Zeit zu erwarten.
27
Die Behebung der Spannungslage durch Wegversetzung des Antragstellers verstößt schließlich auch nicht gegen das Verbot des § 2 WBO, wonach niemand dienstlich gemaßregelt oder benachteiligt werden darf, weil er (u.a.) eine unbegründete Beschwerde erhoben hat. Zwar hat der Antragsteller im Zusammenhang mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt zahlreiche – nach Darstellung des … der Bundeswehr durchweg erfolglose – Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen verschiedene Personen erhoben. Grundlage und Auslöser der Versetzung ist jedoch, wie das Bundesministerium der Verteidigung klargestellt hat, das sonstige dienstliche Verhalten des Antragstellers und die dadurch ausgelösten Störungen des Dienstbetriebs. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Gewährleistung eines geordneten Dienstbetriebs stellen keine Maßregelung oder Benachteiligung im Sinne des § 2 WBO dar, sofern diese Zwecksetzung nicht lediglich vorgeschoben ist; das ist hier nach summarischer Prüfung und nach Aktenlage nicht der Fall. Andernfalls wäre im Übrigen das Instrument der Spannungsversetzung der Gefahr ausgesetzt, leerzulaufen, weil in Konfliktsituationen nicht selten eine Beschwerde des betroffenen Soldaten inmitten steht oder ggf. gezielt erhoben werden könnte.
28
b) Auch sonst liegen keine Ermessensfehler bei der Entscheidung über die Versetzung vor.
29
aa) Den persönlichen und familiären Belangen des Antragstellers ist hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er an eine andere Dienststelle innerhalb von Berlin versetzt und er damit zu keinem Umzug genötigt wurde. Die Verlängerung der Fahrtzeit zwischen Wohnung und Dienststelle und die entsprechende Verkürzung der Freizeit gehen nicht über das hinaus, was auch von anderen Soldaten zumutbar erwartet wird und sind daher von ihm hinzunehmen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihm, zumal als Soldaten, auch unter Pandemiebedingungen wie jedem anderen Bürger zuzumuten. Einen Anspruch darauf, dass an der neuen Dienststelle dieselben Bedingungen zum ortsungebundenen Arbeiten bestehen wie an seiner bisherigen Dienststelle, hat der Antragsteller nicht.
30
bb) Es ist vom Antragsteller weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern es ihm durch die Versetzung nicht möglich sein sollte, sein Mandat als Bürgerdeputierter in einem Ausschuss der Bezirksverordnetenversammlung … weiterhin wahrzunehmen (Nr. 222 Buchst. c Satz 3 ZDv A-1420/37).
31
c) Es führen auch keine Verfahrensfehler zur Rechtswidrigkeit der Versetzung.
32
aa) Der Antragsteller hatte ausreichend Gelegenheit, sich zu den Gründen für den Antrag auf vorzeitige (Weg-)Versetzung zu äußern (Nr. 211 ZDv A-1420/37), und hat hiervon insbesondere durch sein Schreiben vom 4. Mai 2020 Gebrauch gemacht. Soweit eine Anhörung hinsichtlich der (Zu-)Versetzung zum Kommando … nicht erfolgt sein sollte, wäre diese durch die Beschwerde vom 23. Februar 2021 nachgeholt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
33
bb) Eine Anhörung des Beteiligungsorgans hat der Antragsteller unter dem 27. Juli 2020 ausdrücklich abgelehnt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 SBG).
34
cc) Auch die Tatsache, dass der nächste Disziplinarvorgesetzte (Leiter des Leitungsbüros) den Antrag auf vorzeitige Versetzung gestellt hat, obwohl dieser selbst Teil der Störungen war und deshalb der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte (Amtschef) zuständig gewesen wäre (Nr. 213 Satz 1 und 2 ZDv A-1420/ 37), macht die Versetzung nicht rechtswidrig. Zum einen kann die – mit einer eigenständigen Begründung des dienstlichen Erfordernisses versehene – Stellungnahme des Amtschefs des … der Bundeswehr vom 14. Mai 2020 als eigener Vorschlag, den Antragsteller wegzuversetzen, verstanden werden. Zum anderen erfolgt die Entscheidung über die Versetzung durch das hierfür zuständige Bundesamt für das Personalmanagement grundsätzlich von Amts wegen (Nr. 209 Satz 1 ZDv A-1420/37). Soweit eine Versetzung auch (“zudem”) von Vorgesetzten vorgeschlagen werden kann (Nr. 209 Satz 2 ZDv A-1420/37), ist dieser Vorschlag einem notwendigen Antrag (§ 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG) nicht vergleichbar, so dass bereits kein heilungsbedürftiger Fehler (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) vorliegt.
35
2. Für den Antragsteller entstehen aus der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Versetzung keine unzumutbaren, insbesondere nicht wiedergutzumachenden Nachteile, die – ungeachtet der nach summarischer Prüfung gegebenen Rechtmäßigkeit der Versetzung – seinen Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache gebieten würden.


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