Verwaltungsrecht

erfolgloser Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung – Berufsrecht der Psychotherapeuten

Aktenzeichen  21 AS 16.117

Datum:
20.1.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VGH
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO §§ 80 V, 80b II, III, 124

 

Leitsatz

Tenor

I.
Der Antrag der Klägerin, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2 VwGO anzuordnen, wird vom Verfahren 21 ZB 15.2074 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 21 AS 16.117 fortgeführt.
II.
Der Antrag wird abgelehnt.
III.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500,– Euro festgesetzt..

Gründe

Der Antrag, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b Abs. 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf die rechtlichen Gründe des Beschlusses im Zulassungsverfahren vom heutigen Tag (Az. 21 ZB 15.2074) Bezug genommen, mit dem der Senat die Zulassung der Berufung abgelehnt hat. Damit endet die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage kraft Gesetzes (§ 124a Abs. 5 Satz 4, § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 und 16.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).


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