Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Aktenzeichen  M 4 S 17.41843

Datum:
6.6.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
AsylG AsylG § 38 Abs. 1, § 75

 

Leitsatz

Hat eine Klage nach § 75 AsylG iVm § 38 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung, so fehlt es dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung am Rechtsschutzbedürfnis. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit dem sein Asylantrag abgelehnt wurde.
Der Antragsteller gibt an, iraksicher Staatsangehöriger mit kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit zu sein. Er habe sein Heimatland am … Januar 2016 verlassen und sei unter anderem über Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Hier stellte er am 23. März 2016 einen Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung am … Juni 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, aus Sulaimania zu stammen. Er habe sich dort in eine Studentin aus einem einfachen Kulturkreis verliebt und ihr Vater sei nicht einverstanden gewesen. Er habe ihm telefonisch gedroht, ihn zu ermorden. Kurz vor seiner Ausreise sei er von einem Auto verfolgt worden und habe sich gerade rechtzeitig in den Schutz der Polizei begeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab (2.) und erkannte ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (1.). Auch der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm nicht zuerkannt (3.). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- lägen nicht vor (4.). Der Antragsteller werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Sollte er die Frist nicht einhalten, werde er in den Irak oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, abgeschoben (5.). Das gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Wegen der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid vom 10. Mai 2017 (Az. M 4 K 17.41842) und beantragte gleichzeitig gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin legte die Akten vor, äußerte sich sonst jedoch nicht im Verfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag ist unzulässig. Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, denn die Klage hat kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Da der Asylantrag des Antragstellers durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2017 nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und auch kein sonstiger Fall vorliegt, bei dem die aufschiebende Wirkung der Klage nicht eintritt, hat die Klage aufschiebende Wirkung (vgl. § 75 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG). Daher hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid auch eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens (§ 38 Abs. 1 AsylG) verfügt. Da dem Bescheid ferner eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung:beigefügt war, kann es auch für den Antragsteller nicht zweifelhaft sein, dass der Klage aufschiebende Wirkung zukommt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


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