Verwaltungsrecht

Sozialgerichtsverfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – grundsätzliche Bedeutung – Geltendmachung der erneuten Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage

Aktenzeichen  B 13 R 7/21 B

Datum:
11.6.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BSG
Dokumenttyp:
Beschluss
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2021:110621BB13R721B0
Normen:
§ 128 Abs 1 S 2 SGG
§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG
§ 160a Abs 2 S 3 SGG
Spruchkörper:
13. Senat

Verfahrensgang

vorgehend SG München, 14. Februar 2020, Az: S 4 KN 49/17, Gerichtsbescheidvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 26. November 2020, Az: L 13 R 110/20, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1
I. Mit Urteil vom 26.11.2020 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Bewertung der von ihm in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) verneint.
2
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 26.2.2021 begründet hat.
3
II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung vom 26.2.2021 genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat darin den ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Halbsatz 1 Nr 1 SGG) sowie den sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Halbsatz 1 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.
4
a) Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit). In der Beschwerdebegründung ist deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und der Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; vgl zuletzt etwa Senatsbeschluss vom 22.9.2020 – B 13 R 229/19 B – juris RdNr 3 mwN; vgl auch BVerfG Beschluss vom 18.12.1991 – 1 BvR 1411/91 – SozR 3-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8; ferner Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 14 ff mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung vom 26.2.2021 nicht gerecht.
5
Dieser lassen sich die Fragen entnehmen,
        
“ob es Wille des Gesetzgebers war, dass durch die Rentengesetzgebung im Rahmen der Wiedervereinigung der Anspruch der Flüchtlinge und Übersiedler nach dem FRG aufgehoben und diese Ansprüche nach dem RÜG, § 256a SGB VI neu zu bewerten sind, und ob es Wille des Gesetzgebers war, dass diesem Personenkreis dadurch ein nicht unerheblicher Nachteil entstanden ist”;
        
“(ob) durch die Gesetzgebung im Rahmen der Wiedervereinigung die Ansprüche der Flüchtlinge und Übersiedler nach dem FRG aufgehoben worden sind”;
        
“(ob) das RÜG vom Bundestag mit dem Ziel verabschiedet wurde, in den Neuen Bundesländern das im Westen bestehende Rentensystem zu errichten, dass also die in diesem Gesetz erlassenen Regelungen einen klar ausgerichteten territorialen Bezug haben”.
6
Es sei dahingestellt, ob der Kläger damit hinreichend bestimmte und aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit von § 259a SGB VI oder einer anderen Vorschrift des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Er legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht anforderungsgerecht dar.
7
Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Der Kläger behauptet nicht, dass bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen sei zur (Nicht-)Anwendbarkeit des FRG auf vor dem Beitritt in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Personen. Er bringt im Gegenteil unter ausdrücklicher Bezugnahme auf mehrere Entscheidungen des BSG selbst vor, höchstrichterlich sei die Frage nach der Anwendbarkeit des § 256a SGB VI bei der Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten auch bei Personen, die vor dem 18.5.1990 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind, bereits beantwortet worden (vgl BSG Urteil vom 14.12.2011 – B 5 R 36/11 R – SozR 4-2600 § 248 Nr 1 RdNr 16 ff – die nachfolgende Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen vgl BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 – 1 BvR 713/13 – juris RdNr 12 ff; BSG Beschluss vom 13.1.2021 – B 5 R 236/20 B – juris RdNr 6). Dabei räumt der Kläger letztlich das Bestehen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen ein. Vor diesem Hintergrund kommt ihre Klärungsbedürftigkeit allein unter dem Gesichtspunkt einer erneuten Klärungsbedürftigkeit in Betracht. Eine solche wird in der Beschwerdebegründung nicht anforderungsgerecht dargetan.
8
Zur Geltendmachung der erneuten Klärungsbedürftigkeit einer höchstrichterlich bereits geklärten Rechtsfrage ist darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 25.9.1975 – 12 BJ 94/75 – SozR 1500 § 160a Nr 13 juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 2.8.2018 – B 10 ÜG 7/18 B – juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 20.10.2020 – B 13 R 95/20 B – juris RdNr 12 mwN). Daran richtet der Kläger sein Vorbringen nicht aus. Insbesondere benennt er keine gewichtigen Auffassungen im Schrifttum oder der instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit nicht von vornherein abwegigen Einwendungen entgegentreten. Er räumt im Gegenteil ein, “die gesamte Sozialgerichtsbarkeit” folge der vom BSG vertretenen Auffassung, dass in der DDR zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten nur nach den Anlagen zum FRG bewertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 259a SGB VI vorliegen, insbesondere der betroffene Versicherte vor dem 1.1.1937 geboren ist (vgl § 259a Abs 1 Satz 1 SGB VI). Der von ihm angeführte Aufsatz von Cirsovius in SozVers 2003, 90, befasst sich nicht speziell mit § 256a SGB VI oder dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), was vom Kläger auch nicht behauptet wird, sondern allgemein mit juristischen Auslegungsmethoden. Ebenso wenig zeigt der Kläger Gesichtspunkte schlüssig auf, die mit dieser Rechtsprechung bisher nicht berücksichtigt worden seien. Er bringt zwar vor, die bisherige Rechtsprechung stehe “nicht im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers”, wofür er eine Vielzahl von Unterlagen insbesondere aus dem Gesetzgebungsverfahren zum RÜG anführt. Er behauptet aber selbst nicht, die darin erörterten Gesichtspunkte seien in der vorliegend einschlägigen Rechtsprechung zu § 259a SGB VI nicht erwogen worden. Er hält diese lediglich für nicht überzeugend. Zudem gibt er zu erkennen, die von ihm im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumente seien bereits in anderen Verfahren erfolgslos vorgebracht worden, auch gegenüber dem BSG. Im Kern stellt der Kläger insbesondere mit seinen umfangreichen Ausführungen zur Entstehungsgeschichte des RÜG seine eigene Rechtsauffassung derjenigen des LSG und letztlich auch derjenigen des BSG gegenüber. Auf den damit in der Sache erhobenen Vorwurf, das angegriffene Urteil sei inhaltlich falsch, kann die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache aber nicht gestützt werden (stRspr; vgl etwa BSG Beschluss vom 25.7.2011 – B 12 KR 114/10 B – SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.4.2020 – B 13 R 44/19 B – juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 – 1 BvR 96/10 – SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
9
Eine Klärungsbedürftigkeit ist auch nicht anforderungsgerecht dargetan, indem der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken dagegen äußert, die rentenrechtliche Bewertung von in der DDR zurückgelegten Zeiten von “DDR-Altübersiedlern” den Regelungen des RÜG zu unterwerfen. Insoweit hätte es ihm oblegen, unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der als verletzt erachteten Verfassungsnorm in substanzieller Argumentation darzulegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen hätten und woraus sich im konkreten Fall die behauptete Verfassungswidrigkeit ergebe (vgl zu diesen Darlegungsanforderungen BSG Beschluss vom 22.8.1975 – 11 BA 8/75 – BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 24.7.2018 – B 13 R 23/18 B – juris RdNr 8 mwN). Daran fehlt es. Der Kläger bringt zwar vor, er sehe ua das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot als verletzt an und sei in seinem Vertrauen auf eine fortwährende Bewertung seiner in der DDR zurückgelegten Zeiten nach dem FRG zu schützen. Er geht jedoch nicht in der gebotenen Weise auf die verfassungsrechtliche Rechtsprechung insbesondere zum Rückwirkungsverbot ein. Vor allem fehlt eine Auseinandersetzung mit dem zum vorliegend betroffenen Themenkomplex ergangenen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 13.12.2016. Dies hätte schon deswegen nahegelegen, weil das BVerfG darin hervorhebt, allein das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Lage sei nicht schutzwürdig, und auf die Argumentation des BSG hinweist, wonach Vertrauensschutz – und damit weiterhin die Anwendung des FRG – nur deshalb allein den vor dem 1.1.1937 geborenen Versicherten zukomme, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung des § 259a SGB VI im Jahr 1992 relativ nah an der Grenze zur Regelaltersrente gewesen seien; für den danach geborenen Personenkreis habe sich die Änderung der Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten erst allmählich ausgewirkt und es sei ihnen die Möglichkeit verblieben, sich auf die geänderte Bewertung einzustellen (BVerfG Beschluss vom 13.12.2016 – 1 BvR 713/13 – juris RdNr 16).
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Angesichts der nicht ausreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen lässt der Senat dahinstehen, ob der Kläger in der Beschwerdebegründung den entscheidungserheblichen Sachverhalt genügend darstellt (zu diesem Erfordernis zuletzt etwa BSG Beschluss vom 18.11.2020 – B 13 R 88/19 B – juris RdNr 5 mwN).
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b) Der Kläger rügt zumindest sinngemäß einen Verstoß gegen die Begründungspflicht (§ 128 Abs 1 Satz 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG), indem er vorbringt, das Berufungsurteil enthalte nichts dazu, dass er und seine Ehefrau zusammen durch die angegriffene Bewertung der in der DDR zurückgelegten Zeit einen finanziellen Verlust iHv 500 Euro monatlich erleiden würden und dass die vor der Wiedervereinigung eröffnete Anwendung des FRG auf Flüchtlinge und Übersiedler aus der DDR auch den Verlust von Rentenansprüchen gegen die Sozialversicherungsträger in der DDR habe ausgleichen sollen. Die Begründungspflicht verpflichtet die Gerichte, im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl BVerfG Beschluss vom 1.8.1984 – 1 BvR 1387/83 – SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG Beschluss vom 25.3.2010 – 1 BvR 2446/09 – juris RdNr 11). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist deshalb nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat. Zugleich wäre die Begründungspflicht selbst dann nicht verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (BSG Beschluss vom 22.1.2008 – B 13 R 144/07 B – juris RdNr 7 mwN). Dass gemessen daran das Urteil des LSG als nicht mit Gründen versehen anzusehen sei, ist in der Beschwerdebegründung nicht dargetan.
12
Der Kläger beschränkt sich insoweit darauf Teile seines Berufungsvorbringens wiederzugeben, die das LSG im angegriffenen Urteil nicht ausdrücklich behandelt habe. Er versäumt es jedoch darzulegen, dass und warum sich dem Berufungsurteil nach seinem Dafürhalten die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen des LSG nicht entnehmen lassen. Der Kläger räumt im Gegenteil ein, das LSG habe seine Berufung zurückgewiesen, weil es der dargestellten Rechtsprechung des BSG zum § 259a SGB VI gefolgt sei. Dass eine Revisionszulassung nicht allein darauf gestützt werden kann, dass der Kläger diese Rechtsprechung offensichtlich für falsch hält, ist bereits ausgeführt worden.
13
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
14
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.


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