Aktenzeichen M 8 K 15.5196
Leitsatz
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 27. Juli 2016 im Verfahren M 8 E 15.5195 verwiesen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO analog (vgl. Eyermann, Komm. Zur VwGO, 14. Aufl., § 117 Rn. 11) vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 27. Juli 2016 im Verfahren M 8 E 15.5195 verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.