Ausländer, die in Deutschland leben, haben unterschiedliche Möglichkeiten eine deutsche Staatsbürgerschaft zu erhalten. Wir erklären, wie die Einbürgerung funktioniert.
Deutsche/Deutscher werden durch die Geburt
Wer als Kind deutscher Eltern geboren wird, erhält automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft. Dafür ist das sogenannten Abstammungsprinzip verantwortlich.
Komplizierter wird es, wenn nur der Vater eine deutsche Staatsbürgerschaft hat und nicht mit der Mutter verheiratet ist. Nach deutschen Gesetzten muss hier eine wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vor dem 23 Lebensjahr des Kindes erfolgen. In den meisten Fällen erhält das Kind bei Geburt nach dem Abstammungsprinzip die ausländische Staatsangehörigkeit des anderen Elternteils. Besitzt das Kind mehrere Staatsangehörigkeiten spricht man von Mehrstaatigkeit.
Was hat es mit dem Geburtsort auf sich?
Seit dem 1. Januar 2000 gilt in Deutschland das Geburtsortprinzip. Das heißt die Nationalität des Kindes wird nicht allein durch die Staatsangehörigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch durch den Geburtsort. Besitzen beide Eltern nur eine ausländische Staatsangehörigkeit erhält das Kind bei der Geburt in Deutschland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, die deutsche Staatsangehörigkeit:
- Ein Elternteil muss sich mindestens 8 Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhalten und
- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis haben
Was ist das Optionsmodell?
Das Kind wird mit der Geburt über das Abstammungsprinzip die Staatsangehörigkeit erwerben, die die Eltern als Ausländer besitzen. Das Optionsmodell besagt jedoch, dass das Kind sich nach der Vollendung des 18. Lebensjahres entscheiden muss, ob es die deutsche oder ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Entscheidung muss bis spätestens zur Vollendung des 23. Lebensjahrs getroffen sein, ansonsten verliert das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Optionspflicht gilt nur für Kinder, deren Eltern nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, diese aber durch das Geburtsortprinzip Deutsche geworden sind.
Es gilt auch Ausnahmen und das Kind kann beide Staatsangehörigkeiten behalten. In solchen Fällen müssen Gründe vorliegen, die bei einer Anspruchseinbürgerung zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit führen würden.
Deutsche/Deutscher werden durch Einbürgerung
Lebt man dauerhaft in Deutschland kann man sich einbürgern lassen. Dafür muss man bei der Einbürgerungsbehörde einen Antrag stellen. Ausländer können diesen ab dem 16. Geburtstag stellen, für jüngere müssen die gesetzlichen Vertreter die Einbürgerung beantragen. Die Einbürgerung kostet pro Person 255,00 €. Für minderjährige Kinder ohne Einkommen, die mit den Eltern eingebürgert werden, gilt die Gebühr von 51,00 €.
Bedingungen für die Einbürgerung
Der Anspruch auf Einbürgerung entsteht, wenn beim Antragsteller folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Unbefristetes Aufenthaltsrecht oder Aufenthaltserlaubnis
- Seit 8 Jahren einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
- Der Lebensunterhalt kann ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II geleistet werden
- Ausreichende Deutschkenntnisse
- Kenntnisse über Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
- Keine Straftaten
- Bekennung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetztes der BRD
- Die alte Staatsangehörigkeit muss aufgegeben werden (Ausnahme: Das Gesetz sieht eine Reihe von Fällen vor, in denen Mehrstaatigkeit hingenommen wird)
Deutsche/Deutscher werden durch Ermessenseinbürgerung
Auch wenn ein Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung hat, gibt es eine Chance auf Einbürgerung. Die Einbürgerungsbehörde hat die Möglichkeit eine positive Entscheidung zu treffen, wenn ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung besteht und die Mindestanforderungen erfüllt sind.
Regelanspruch für Ehegatten/eingetragene Lebenspartner
Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung. Auch hier müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ist die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft gescheitert und die Partner leben getrennt bzw. die Scheidung ist geplant, gibt es keinen Regelanspruch mehr. Auch Scheinehen begründen keinen Regelanspruch auf Einbürgerung.