Aktenzeichen 4 AZR 540/17
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Dortmund, 8. März 2016, Az: 2 Ca 3102/15, Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Oktober 2017, Az: 2 Sa 1208/16, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird – unter Zurückweisung der Revision der Beklagten – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Oktober 2017 – 2 Sa 1208/16 – insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 8. März 2016 – 2 Ca 3102/15 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Nr. 1 wie folgt klargestellt wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Zeit ab dem 1. November 2014 als Beschäftigungszeit des Klägers in der Entgeltgruppe 8 des Entgeltrahmentarifvertrags für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse idF vom 12. Oktober 2012 zu berücksichtigen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren – 4 AZR 541/17 – auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Treber
W. Reinfelder
Klug
Schuldt
Widuch