Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Einspruch, Streitwert, Einspruchsfrist, Vollstreckungsbescheid, Kosten des Rechtsstreits

Aktenzeichen  70 C 231/20

Datum:
17.7.2020
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 39835
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Forchheim
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

1.  Der gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 05.05.2010, Az. 10-5500507-08-N eingelegte Einspruch wird als unzulässig verworfen.   
2.  Die Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.625,76 € festgesetzt.

Gründe

Der Einspruch ist unzulässig und daher gemäß §§ 700 Abs. 1, 341 ZPO zu verwerfen. Der Einspruch wurde nicht innerhalb der am 21.05.2010 abgelaufenen zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.

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