Aktenzeichen L 11 AS 509/16 B
Leitsatz
1. Keine Beschwerde gegen Beschlüsse gem. § 98 SGG. (amtlicher Leitsatz)
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.07.2016 – S 55 AS 1489/16 ER – wird verworfen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
II. Die Beschwerde ist zu verwerfen, denn der Beschluss des SG ist gemäß § 98 Satz 2 SGG unanfechtbar.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht gemäß § 73 a SGG i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung abgelehnt.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).