Werbung in Form von Anrufen
Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Privatleute in besonderer Form vor ungebetener Kontaktaufnahme. Ohne vorherige Werbeeinwilligung darf man als Privatperson nur per Brief angesprochen werden. Trotzdem kontaktieren viele Unternehmen potenzielle Kunden aus den unterschiedlichsten Gründen. Dabei es ist egal, ob es sich um eine Umfrage, ein Gewinnspiel oder ein Verkaufsgespräch handelt: Unerwünschte Werbung in Form von Anrufen ist grundsätzlich erst einmal unzulässig, es sei denn, Sie haben Ihre Einwilligung gegeben.
Im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen muss die Erklärung, dass Sie mit der Kontaktaufnahme einverstanden sind, in einem gesonderten Textabschnitt ohne anderen Inhalt enthalten sein. Zusätzlich muss die Erklärung sehr konkret gefasst sein. Das heißt, der Kreis der werbenden Unternehmen und die Produkte, für die geworben werden soll, müssen genannt werden. Nur dann ist eine solche Erklärung wirksam und führt dazu, dass Unternehmen Sie zu Werbezwecken anrufen können.
Achtung: Nach wie vor verstecken viele Unternehmen solche Einwilligungserklärungen in den AGBs und berufen sich anschließend auf diese Klauseln. Lesen Sie deshalb immer das Kleingedruckte und streichen Sie die entsprechenden Passagen, wenn Sie unerwünschte Werbeanrufe ausschließen wollen.
Ein weiterer wichtiger Punkt, der im Alltag leider immer wieder vorkommt, obwohl er unzulässig ist, sind sogenannte Nachfassanrufe nach einer Kündigung. Zunächst fragt der Mitarbeiter am Telefon häufig nach dem Grund der Kündigung und versucht im weiteren Verlauf des Gesprächs ein neues Produkt zu verkaufen, häufig mit dem Zusatz eines Geschenks oder einem Preisnachlass. Anrufe, die rein zur Vertragsabwicklung stattfinden, sind rechtlich zulässig.
Dokumentationspflicht seit 2021: § 7a UWG
Seit dem 1. Oktober 2021 reicht eine wirksame Einwilligung allein nicht mehr aus. Mit § 7a UWG wurde eine zusätzliche Pflicht eingeführt: Unternehmen, die Verbraucher zu Werbezwecken anrufen wollen, müssen die vorherige ausdrückliche Einwilligung zum Zeitpunkt der Erteilung dokumentieren und fünf Jahre lang aufbewahren. Die zuständige Behörde – die Bundesnetzagentur – kann diesen Nachweis jederzeit anfordern.
Für Sie als Verbraucher bedeutet das: Ruft Sie ein Unternehmen zu Werbezwecken an und kann es die Einwilligung nicht sauber nachweisen, handelt es sich um einen klaren Wettbewerbsverstoß. Die Bußgelder dafür sind empfindlich – sie können bis zu 300.000 Euro betragen. Es lohnt sich also, im Zweifel aktiv nachzufragen, worauf sich das werbende Unternehmen bei seiner angeblichen Einwilligung eigentlich stützt.
Unerwünschte Werbung per Mail
Neben der Kontaktaufnahme am Telefon, gehen viele Unternehmer auf Kundenfang über Werbemails, obwohl diese ebenso wie Werbeanrufe verboten sind, es sei denn Sie haben eingewilligt. E-Mail-Adressen generieren sich häufig durch die Anmeldung bei Newslettern, allerdings müssen diese ein Double-Opt-In beinhalten. Das bedeutet, dass Sie sich nach der Anmeldung für den Newsletter nochmals per Klick in der Bestätigungsmail anmelden müssen. Erfolgt diese zweite Einwilligung nicht, so darf man Sie nicht kontaktieren!
Unerwünschte Werbung per Brief
Werbung mit Briefen oder Werbewurfsendungen (Werbebriefe, Handzettel, Prospekte u. a.) ist grundsätzlich möglich. Dies gilt nicht, wenn Sie einen entgegenstehenden Wille äußern, z.B. bei Wurfsendungen durch eine Aufschrift am Briefkasten. Bei persönlich gestalteter Briefwerbung kann der Empfänger den Werbenden auffordern, von weiteren Werbesendungen abzusehen.
Anlaufstelle für Beratungen bei unerwünschter Werbung
Die erste Anlaufstelle bei Fragen zu unerwünschter Kontaktaufnahme ist für Privatpersonen in der Regel die Verbraucherzentrale. Natürlich kann Sie aber auch ein Fachanwalt zu dieser Thematik beraten und gegebenenfalls eine Unterlassungserklärung der werbenden Firma zukommen lassen.


