Strafrecht

Beschuldigte, strafrechtlich, verfristet

Aktenzeichen  59 Gs 7055/21

Datum:
4.8.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 24144
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Der Antrag des Verteidigers vom 28.07.2021 auf Feststellung der Entschädigungspflicht nach dem StrEG wird als unzulässig, da verfristet, abgelehnt.

Gründe

D. Beschuldigte wurde strafrechtlich verfolgt.
Das Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16.06.2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Verfügung wurde am 18.06.2021 ausgeführt (in der Akte offensichtlich versehentlich gestempelt auf „18.07.2021“), denn unter diesem Datum wurde, wie in der Einstellungsverfügung verfügt, auch die Akte zur Einsicht an die weitere Verteidigerin versandt (Bl. 228), wo sie spätestens am 21.06.2021 einging (Fristberechnung Bl. 228, Rücksendung Bl. 230). Auch wenn keine förmliche Zustellung erfolgte, kann daher davon ausgegangen werden, dass die Einstellungsmitteilungen die beiden Verteidiger ebenfalls spätestens am 21.06.2021 erreichte. Durch den tatsächlichen Zugang war der Mangel der Zustellung gem. § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 189 ZPO geheilt, so dass die Monatsfrist des § 9 Abs. 1 Satz 1 StrEG spätestens am 21.07.2021 ablief.
Der erst am 28.07.2021 eingegangene Antrag war mithin verfristet.


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